Wird ein Produkt als „Hähnchenbrustfilet“ vermarktet, so muss sowohl der äußere als auch der innere Brustmuskel an den Produkten vorhanden sein. Laut einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg stellt es eine gemeinschaftsrechtswidrige Etikettierung dar, wenn ein Produkt als „Brustfilet“ vertrieben wird, jedoch das sogenannte Innenfilet beim Zuschnitt entfernt wurde.
Quelle: BAV-Newsletter 02/2011
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