Montag, 4. Mai 2015

Kontrollen der Verbraucherzentralen zur Allergenkennzeichnung - bisher mangelhafte Umsetzung

Bei Kontrollen der Verbraucherzentralen in Fastfood-Restaurants wurde eine mangelhafte Umsetzung der Allergenkennzeichnung festgestellt:

Die Kontrollen zur Umsetzung der Allergenkennzeichnung ergaben, dass nur knapp jeder fünfte Betreiber eines Schnellrestaurants die seit dem 13.12.2014 gültige Informationspflicht zu allergenen Stoffen in losen Lebensmitteln ernst nimmt. Die Verbraucherzentrale NRW führte in ca. 100 Schnellgastronomiebetrieben (Imbissbuden, Burger- und Dönerläden sowie Pizzerien) in den Städten Aachen, Köln und Düsseldorf hierzu Stichproben durch.

Bei abgepackter Ware längst Pflicht, gilt seit 13. Dezember 2014 auch für lose dargebotene Lebensmittel und Speisen die Allergenkennzeichnung. In den Restaurants muss seither auf die 14 häufigsten Allergene deutlich hingewiesen werden. Dies kann zum Beispiel durch ein Hinweisschild neben dem Lebensmittel, über einen Aushang oder mit einer einsehbaren Liste oder Kladde erfolgen. Sogar eine mündliche Auskunft ist ausdrücklich möglich, wenn ein Schild auf diese Informationsmöglichkeit hinweist und Kunden auf Nachfrage auch eine schriftliche Dokumentation zur Verfügung gestellt wird. Zudem muss das Auskunft gebende Personal hierzu ausreichend informiert sein.

Das Service- oder Verkaufspersonal muss also wissen, welche Zutaten in den Produkten enthalten sind. 3 Jahre hatten Restaurants und Imbissbetriebe Zeit, um sich auf diese neue Kennzeichnungspflicht seit Mitte Dezember 2014 einzustellen. Infos zur praxistauflichen Umsetzung finden Sie auf: www.allergenkennzeichnung.eu

4 Monate nach Inkrafttreten dieser neuen gesetzlichen Regelung hat die Verbraucherzentrale NRW den Umgang mit der neuen Verordnung in fast 100 Betrieben geprüft. Als Ergebnis wurde festgestellt: In vier von fünf Betrieben fehlte jeglicher Hinweis zu allergenen Zutaten. In lediglich 19 Fällen entsprach die Information den gesetzlichen Vorgaben.
Den Testern wurden in 14 Fällen hierzu schriftliche Hinweise in einer Kladde oder auf Infoblättern überreicht, in 5 Betrieben wurde mit einem Schild auf die mündliche Information durch das Verkaufspersonal sowie auf die ergänzende schriftliche Dokumentation hingewiesen.

Informationen zum Thema Allergenkennzeichnung und der gültigen Informationspflicht finden Sie hier >>>
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