Sei es in der Großküche, Bäckerei, Metzgerei oder dem Schlachthof:
Überall, wo Lebensmittel verarbeitet werden, ist das Tragen sogenannter Hygienekleidung Pflicht.
Doch wer kommt eigentlich für die Reinigung auf?
Bei gesetzlich vorgerschriebener Hygienekleidung in Lebensmittelbetrieben müssen Arbeitgeber auch die Kosten für die Reinigung übernehmen.
Die Übernahme der Kosten für Sicherheitskleidung ist allgemein anerkannt.
In einem aktuellen Fall (niedersächsicher Schlachthof) behielt der Arbeitgeber 10,23 € vom Netto-Lohn des Klägers zur Reinigung ein.
Dagegen wehrte sich der Schlachthof-Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Er begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt seien, und verlangte für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung.
In den beiden ersten Instanzen hatte der Mann mit seiner Klage Erfolg. Auch die Revision durch die Beklagten fiel zu gunsten des Arbeitnehmers aus.
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten und demzufolge für dessen kostenlose Reinigung zu sorgen.
Quelle: BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15, Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 3. Februar 2015, Az. 11 Sa 1238/14
Beim Thema Kleidung geht es ebenfalls farblich heiß her.
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In einem aktuellen Fall (niedersächsicher Schlachthof) behielt der Arbeitgeber 10,23 € vom Netto-Lohn des Klägers zur Reinigung ein.
Dagegen wehrte sich der Schlachthof-Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht. Er begehrte die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt seien, und verlangte für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung.
In den beiden ersten Instanzen hatte der Mann mit seiner Klage Erfolg. Auch die Revision durch die Beklagten fiel zu gunsten des Arbeitnehmers aus.
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten und demzufolge für dessen kostenlose Reinigung zu sorgen.
Quelle: BAG, Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15, Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 3. Februar 2015, Az. 11 Sa 1238/14
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