Milch-ab-Hof-Zapfautomaten sind ein neuer Trend, bei denen sich die Verbraucher ihre Milch direkt beim Erzeugungsbetrieb abfüllen können. Diese Möglichkeit an Rohmilch zu gelangen wird immer beliebter, jedoch teilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nun am 28.11.2017 in Berlin im Rahmen seiner Pressekonferenz mit, dass die beliebte Rohmilch eine hohe Keimbelastung hat.
Insgesamt wurden 304 Untersuchungen von Rohmilch-Proben im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans 2016 durchgeführt, bei denen 19 Prozent, also 58 Proben, die Gesamtkeimzahl bei über 105 KbE/ml lag.
Dazu kommt, dass verschiedene Krankheitserreger in den Proben gefunden wurden, wie beispielsweise in 4 Prozent der Proben Listerien, in 3 Prozent Campylobacter und in 2 Prozent E. Coli.
Um das potentielle Gesundheitsrisiko zu verkleinern, sollte die Rohmilch unbedingt vor dem Verzehr abgekocht werden und auch die Betriebe sind laut Gesetz dazu verpflichtet, an der Abgabestelle den Hinweis "Rohmilch. Vor dem Verzehr abkochen" gut lesbar für die Kunden zu befestigen.
Rohmilch ist ein empfindliches Lebensmittel und dadurch, dass sie unmittelbar vom Tier im Stall entnommen wird, kann sie mit Krankheitserregern verunreinigt sein, die auch vom Tier auf den Menschen übertragbar sein können.
Deswegen kann der Konsum von Rohmilch auch gesundheitliche Konsequenzen für den Menschen haben. Wenn man Rohmilch kauft, sollte man also immer auf die Hinweise an den Abgabestellen schauen und die Milch abkochen.
Weitere Schulungsthemen für Mitarbeiter finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Das Hygiene-Netzwerk berät und diskutiert über aktuelle Bereiche sowie Themen der Hygiene, HACCP, Schädlingsbekämpfung und Hygienedienstleistung. Getreu dem Motto "Hand in Hand mit starken Partnern" finden Sie für jeden Bereich Ihren Ansprechpartner im Kompetenzteam des Hygiene-Netzwerk.
Samstag, 23. Dezember 2017
Mittwoch, 20. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Kalorien müssen in US-Restaurants zukünftig angegeben werden
Der Kaloriengehalt von Lebensmitteln muss zukünftig von Restaurants in Amerika angegeben werden, um Adipositas zu bekämpfen:
Die US-Nahrungsmittelbehörde FDA teilte mit, dass es ab Mai 2018 eine neue Regulierung geben wird, durch die viele Restaurants den Kaloriengehalt ihrer angebotenen Gerichte auf den Speisekarten angeben müssen. Diese Regulierung soll verhindern, dass das Problem des Übergewichts in der US-Bevölkerung nicht weiterhin wächst. Dies wurde schon unter dem damaligen Präsidenten Barack Obama beschlossen. Allerdings konnten einschlägige Studien noch nicht beweisen, dass tatsächlich weniger stark kalorienhaltige Lebensmittel konsumiert werden, wenn die Verbraucher darüber aufgeklärt sind.
Kalorien müssen jedoch nicht nur Restaurants ihn ihren Speisekarten angeben, sondern zukünftig auch Supermärkte bei frisch zubereiteten Lebensmitteln, Tankstellen mit gastronomischen Angeboten und alle Zustelldienste, die Fertiggerichte zu dem Kunden nach Hause liefern.
Des Weiteren davon betroffen sind Vergnügungsparks, Verkaufsautomaten und Kettenrestaurants mit mehr als zwanzig Verkaufspunkten. Zwar sind Mixgetränke in Bars von dieser Vorschrift ausgeschlossen, jedoch muss die Kalorienzahl der alkoholischen Getränke in den Speisekarten auch aufgelistet sein.
Wie das Food Marketing Institute prophezeit, werden Lebensmittelgeschäfte und Supermärkte wohl in Zukunft weniger frisch zubereitete Nahrungsmittel anbieten. Dabei ist die Tendenz steigend, dass immer mehr Menschen ein Bewusstsein für ihre Ernährung entwickeln und auf ihre Gesundheit achten, so ein Behördenvertreter der FDA. Wenn ihnen nun noch die Möglichkeit geboten wird, sich besser darüber informieren zu können, was sie konsumieren, kann das ihre Lebensqualität auf Dauer verbessern. Die FDA gab genaue Richtlinien dazu heraus, wo und wie die Angaben zu den Kalorien zu machen sind.
Kommt die Kennzeichnung von Kaloriengehalten in Speisen und Getränken auch auf Europa zu?
Kritiker sagen, dass dies in der Praxis der Tod der regionalen, frischen und gesunden Küche sei.
In den vielfältigen Speisenangeboten der Gastronomie sind die Portionen nie gleich, wenn frisch gekocht wird. Dementsprechend müsste jede einzelne Portion genormt sein, was die Menschen nicht wollen. In den USA hingegen ist dies leichter möglich, weil die Mengenangaben in den Fast-Food-Lokalen immer gleich sind und die Gastronomie hauptsächlich aus diesen Restaurant-Ketten besteht.
Bereits 2014 gab es jedoch Pläne hierzu im Zuge der Umsetzung der Lebensmittel-Informationsverordnung, wegen der schweren Umsetzbarkeit ist der Plan, Angaben zu den Kalorien in der Gastronomie zu machen, jedoch gescheitert.
Angebote zu Personalschulungen beim Hygiene-Netzwerk finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Die US-Nahrungsmittelbehörde FDA teilte mit, dass es ab Mai 2018 eine neue Regulierung geben wird, durch die viele Restaurants den Kaloriengehalt ihrer angebotenen Gerichte auf den Speisekarten angeben müssen. Diese Regulierung soll verhindern, dass das Problem des Übergewichts in der US-Bevölkerung nicht weiterhin wächst. Dies wurde schon unter dem damaligen Präsidenten Barack Obama beschlossen. Allerdings konnten einschlägige Studien noch nicht beweisen, dass tatsächlich weniger stark kalorienhaltige Lebensmittel konsumiert werden, wenn die Verbraucher darüber aufgeklärt sind.
Kalorien müssen jedoch nicht nur Restaurants ihn ihren Speisekarten angeben, sondern zukünftig auch Supermärkte bei frisch zubereiteten Lebensmitteln, Tankstellen mit gastronomischen Angeboten und alle Zustelldienste, die Fertiggerichte zu dem Kunden nach Hause liefern.
Des Weiteren davon betroffen sind Vergnügungsparks, Verkaufsautomaten und Kettenrestaurants mit mehr als zwanzig Verkaufspunkten. Zwar sind Mixgetränke in Bars von dieser Vorschrift ausgeschlossen, jedoch muss die Kalorienzahl der alkoholischen Getränke in den Speisekarten auch aufgelistet sein.
Leben retten durch bewusste Ernährung
Bisher konnte man nicht genau sagen, ob sich die Regulierung zu den Kalorienangaben tatsächlich durchsetzen wird, da mit dem neuen Präsidenten Donald Trump viele Entscheidungen hinfällig waren, die Barack Obama noch während seiner Präsidialzeit traf. Einige große Gastronomie-Ketten hatten sich zwar schon dazu entschieden, Kalorienangaben zu machen, aber dennoch versuchten andere Unternehmen diese Vorschriften zu verhindern.Wie das Food Marketing Institute prophezeit, werden Lebensmittelgeschäfte und Supermärkte wohl in Zukunft weniger frisch zubereitete Nahrungsmittel anbieten. Dabei ist die Tendenz steigend, dass immer mehr Menschen ein Bewusstsein für ihre Ernährung entwickeln und auf ihre Gesundheit achten, so ein Behördenvertreter der FDA. Wenn ihnen nun noch die Möglichkeit geboten wird, sich besser darüber informieren zu können, was sie konsumieren, kann das ihre Lebensqualität auf Dauer verbessern. Die FDA gab genaue Richtlinien dazu heraus, wo und wie die Angaben zu den Kalorien zu machen sind.
Kommt die Kennzeichnung von Kaloriengehalten in Speisen und Getränken auch auf Europa zu?
Kritiker sagen, dass dies in der Praxis der Tod der regionalen, frischen und gesunden Küche sei.
In den vielfältigen Speisenangeboten der Gastronomie sind die Portionen nie gleich, wenn frisch gekocht wird. Dementsprechend müsste jede einzelne Portion genormt sein, was die Menschen nicht wollen. In den USA hingegen ist dies leichter möglich, weil die Mengenangaben in den Fast-Food-Lokalen immer gleich sind und die Gastronomie hauptsächlich aus diesen Restaurant-Ketten besteht.
Bereits 2014 gab es jedoch Pläne hierzu im Zuge der Umsetzung der Lebensmittel-Informationsverordnung, wegen der schweren Umsetzbarkeit ist der Plan, Angaben zu den Kalorien in der Gastronomie zu machen, jedoch gescheitert.
Angebote zu Personalschulungen beim Hygiene-Netzwerk finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Montag, 18. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Allergenkennzeichnung in der Gastronomie – das funktioniert noch lange nicht wie vorgesehen!
Allergenkennzeichnung in der Branche derzeit mangelhaft |
Dies ergab eine Überprüfung in der Hamburger Innenstadt von insgesamt 38 Restaurants, bei denen die Kennzeichnung der Allergene auf den Speisekarten getestet wurde. Bei über der Hälfte, nämlich in 21 Gaststätten, wurde nicht genügend darüber informiert. Bei 15 anderen war zu sehen, dass sich diese glücklicherweise gut oder sehr gut an die Vorschriften halten.
Allergenkennzeichnung in der Gastronomie - Das Resultat der Überprüfungen:
Zum ersten ist zu vermerken, dass eine Einheitlichkeit der Kennzeichnungen nicht vorhanden war. In jedem Restaurant fielen die Kennzeichnungen anders aus. Sowohl vollständige als auch unvollständige Allergenkarten waren zu sehen, darunter wurden Zusatzstoffe oder andere Bestandteile von Lebensmitteln vermischt.Zum Beispiel fand man in einem der untersuchten Restaurants eine Karte, bei der einfach alle Allergene aufgelistet waren, aber der Bezug zu den Gerichten fehlte.
Das zweite Problem war das der Falschinformation, denn das angestellte Personal in den Gaststätten konnte meistens keine genauen Auskünfte über Allergene in den Gerichten geben. Besonders dann nicht, wenn der Koch oder der Geschäftsführer nicht in der Nähe waren.
Der Hamburger Hotel- und Gaststättenverband macht seine Mitarbeiter auch nur auf die mündliche Auskunftspflicht aufmerksam, wobei eine schriftliche Auskunftspflicht in der Speisekarte oder extra auf einer Karte verpflichtend ist.
Des Weiteren konnte man erkennen, dass die meisten Restaurants den Ernst der Lage nicht wahrnehmen. Beispielsweise gingen 14 Gaststätten gar nicht darauf ein, als ihnen mitgeteilt wurde, dass die Allergenkennzeichnung zu verbessern ist.
Allergenkennzeichnung: Höchste Zeit für mehr Kontrollen und Bußgelder
Allergenkennzeichnung |
Die 14 wichtigsten Allergene sollten überall gekennzeichnet vorzufinden sein, was leider immer noch nicht überall der Fall ist.
Gäste mit Allergien müssen auch heute noch mühsam nach Informationen suchen und werden dabei oft gar nicht fündig.
Die rechtlich verbindlichen Vorgaben müssen zukünftig besser beachtet werden und von der Lebensmittelüberwachung geprüft werden. Bei Verstößen gegen die Gesetze sind in Zukunft Bußgelder verstärkt zu erwarten.
Hier finden Sie alles zur Kennzeichnung der Allergene in der Gastronomie:
✓ Allergenfibel >>
✓ Allergensymbolik >>>
✓ Leitfaden zur Allergenkennzeichnung >>>
Sonntag, 17. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Abmahnung gelungen - Richtige Herstellung / Kennzeichnung von Fisch-Filetspitzen
Der Anbieter von "Netto Marken-Discount AG & Co. KG" wurde mit Erfolg von der Organisation der Verbraucherzentrale Hessen abgemahnt, da dessen Produkt nicht dem entsprach, was es darstellte.
Dabei handelte es sich um die "Seagold Seelachs Filetspitzen", die beim ersten Blick auf die Verpackung besonders hochwertig zu sein schienen. Ein abgebildetes weißes Fischfilet und ein gutklingender Name erwecken hohe Erwartungen, die jedoch schnell verschwinden, wenn man sich das Kleingedruckte auf der Seite durchliest.
Denn in Wirklichkeit handelt es sich um nicht mehr als eine "Seelachszubereitung aus Fischstücken zusammengefügt, in Filetform gefertigt, praktisch grätenfrei, paniert, tiefgefroren".
Schaut man bei der Seelachszubereitung genauer auf die Zutatenliste, stellt man fest, dass diese aus 82 Prozent Seelachs und Kartoffelstärke und 18 Prozent Panade besteht.
Aufmachung und Produktname dürfen nicht irreführend sein
Über dieses Produkt beschwerten sich mehrere Verbraucher, da ihre Erwartungen im Vergleich zur Kennzeichnung laut Verpackung enttäuscht wurden. Die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Hessen gingen der Sache nach.
In der EU-Lebensmittelverordnung ist es vorgeschrieben, dass die Angaben und Werbung eines Produktes nicht für den Verbraucher täuschend sein dürfen. Wie ein Fischfilet beschaffen sein sollte, ist in den Leitsätzen für Fisch vorgeschrieben.
Die bereits produzierten "Filetspitzen" von Netto dürfen noch bis Februar 2018 verkauft werden, jedoch hat Netto bereits die Unterlassungserklärung unterschrieben.
Damit verpflichtet sich der Konzern, das Produkt nicht länger als "Filetspitzen" zu deklarieren, wenn es sich dabei nur um eine aus Fischstücken zusammengesetzte Seelachszubereitung aus Kartoffelstärke und Seelachs handelt.
Weitere Themen für Personalschulungen und auch für Hygieneschulungen finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie/e-learning-angebote
Wie kennzeichnen Sie eigentlich Ihre Lebensmittel? Wir bieten professionelle Lösungen mit wasserlöslichen Etiketten an. Hier erfahren Sie mehr >>> www.wasserloesliche-etiketten.de/
Dabei handelte es sich um die "Seagold Seelachs Filetspitzen", die beim ersten Blick auf die Verpackung besonders hochwertig zu sein schienen. Ein abgebildetes weißes Fischfilet und ein gutklingender Name erwecken hohe Erwartungen, die jedoch schnell verschwinden, wenn man sich das Kleingedruckte auf der Seite durchliest.
Denn in Wirklichkeit handelt es sich um nicht mehr als eine "Seelachszubereitung aus Fischstücken zusammengefügt, in Filetform gefertigt, praktisch grätenfrei, paniert, tiefgefroren".
Schaut man bei der Seelachszubereitung genauer auf die Zutatenliste, stellt man fest, dass diese aus 82 Prozent Seelachs und Kartoffelstärke und 18 Prozent Panade besteht.
Aufmachung und Produktname dürfen nicht irreführend sein
Über dieses Produkt beschwerten sich mehrere Verbraucher, da ihre Erwartungen im Vergleich zur Kennzeichnung laut Verpackung enttäuscht wurden. Die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Hessen gingen der Sache nach.
In der EU-Lebensmittelverordnung ist es vorgeschrieben, dass die Angaben und Werbung eines Produktes nicht für den Verbraucher täuschend sein dürfen. Wie ein Fischfilet beschaffen sein sollte, ist in den Leitsätzen für Fisch vorgeschrieben.
Die bereits produzierten "Filetspitzen" von Netto dürfen noch bis Februar 2018 verkauft werden, jedoch hat Netto bereits die Unterlassungserklärung unterschrieben.
Damit verpflichtet sich der Konzern, das Produkt nicht länger als "Filetspitzen" zu deklarieren, wenn es sich dabei nur um eine aus Fischstücken zusammengesetzte Seelachszubereitung aus Kartoffelstärke und Seelachs handelt.
Weitere Themen für Personalschulungen und auch für Hygieneschulungen finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie/e-learning-angebote
Wie kennzeichnen Sie eigentlich Ihre Lebensmittel? Wir bieten professionelle Lösungen mit wasserlöslichen Etiketten an. Hier erfahren Sie mehr >>> www.wasserloesliche-etiketten.de/
Freitag, 15. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Verbietet die EU die Herstellung von Döner?
Laut aktuellen Meldungen steht der Gebrauch von Phosphat in Döner Kebab massiv auf der Kippe. Für große Unruhe in der Lebensmittelwirtschaft, insbesondere in der „Döner-Branche“ sorgt das Votum des für das Lebensmittelrecht zuständigen Umweltausschusses des Europäischen Parlaments vom 28.11.2017.
Bei einer Abstimmung stimmte eine Mehrheit von Ausschussmitgliedern für einen von dänischen Sozialisten und belgischen Grünen vorgelegten Entschließungsantrag gegen eine Verwendung von Phosphat in der Döner-Produktion.
Die im sogenannten „Regelverfahren mit Kontrolle“ ausgearbeitete „Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure – Phosphaten – Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in gefrorenen vertikalen Fleischspießen“.
Der neue Verordnungsentwurf sieht bei der Döner-Herstellung vor, Phosphate in rohen Dönerdrehspießen zuzulassen, um eine bestehende Gesetzeslücke zu schließen.
Bei erhitzten Döner-Spießen sind Phosphate nämlich bereits zugelassen.
Der Entschließungsantrag macht Gesundheitsgefahren des Gebrauchs von Phosphaten in Lebensmitteln geltend - siehe hierzu die Presseerklärung des Europäischen Parlaments.
Es gibt jedoch noch Hoffnung. Eine Entscheidung ist mit dem Votum des Ausschusses noch nicht getroffen. Gemäß dem für die Kontrollrechte des Europäischen Parlaments maßgeblichen Art. 5a Abs. 3 lit. b) und c) des Ratsbeschlusses 1999/498/EG und Art. 106 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist die absolute Mehrheit von Abgeordneten erforderlich, um der Kommission die Annahme des Rechtsaktes zu verweigern.
In der Woche vom 11.-14.12.2017 muss in der Plenarsitzung das Europäische Parlament deshalb zustimmen – hier bleibt abzuwarten, ob sich 376 oder mehr der Abgeordneten der Meinung des Umweltausschusses anschließen.
Selbst wenn ein entsprechendes Votum des gesamten Parlaments zustande käme, so bliebe ein entsprechender Beschluss angreifbar, sagen Fachanwälte.
Es bleibt also spannend, wie es mit einem der am häufigsten verzehrten Lebensmittel in der EU weitergeht.
Infos zu Hygieneschulungen, Personalschulungen und dem Bereich HACCP finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Bleiben Sie informiert mit dem Hygiene-Netzwerk Newsletter. Hier melden Sie sich an: www.hygiene-netzwerk.de/newsletter/
Bei einer Abstimmung stimmte eine Mehrheit von Ausschussmitgliedern für einen von dänischen Sozialisten und belgischen Grünen vorgelegten Entschließungsantrag gegen eine Verwendung von Phosphat in der Döner-Produktion.
Die im sogenannten „Regelverfahren mit Kontrolle“ ausgearbeitete „Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Phosphorsäure – Phosphaten – Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) in gefrorenen vertikalen Fleischspießen“.
Der neue Verordnungsentwurf sieht bei der Döner-Herstellung vor, Phosphate in rohen Dönerdrehspießen zuzulassen, um eine bestehende Gesetzeslücke zu schließen.
Bei erhitzten Döner-Spießen sind Phosphate nämlich bereits zugelassen.
Der Entschließungsantrag macht Gesundheitsgefahren des Gebrauchs von Phosphaten in Lebensmitteln geltend - siehe hierzu die Presseerklärung des Europäischen Parlaments.
Es gibt jedoch noch Hoffnung. Eine Entscheidung ist mit dem Votum des Ausschusses noch nicht getroffen. Gemäß dem für die Kontrollrechte des Europäischen Parlaments maßgeblichen Art. 5a Abs. 3 lit. b) und c) des Ratsbeschlusses 1999/498/EG und Art. 106 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist die absolute Mehrheit von Abgeordneten erforderlich, um der Kommission die Annahme des Rechtsaktes zu verweigern.
In der Woche vom 11.-14.12.2017 muss in der Plenarsitzung das Europäische Parlament deshalb zustimmen – hier bleibt abzuwarten, ob sich 376 oder mehr der Abgeordneten der Meinung des Umweltausschusses anschließen.
Selbst wenn ein entsprechendes Votum des gesamten Parlaments zustande käme, so bliebe ein entsprechender Beschluss angreifbar, sagen Fachanwälte.
Es bleibt also spannend, wie es mit einem der am häufigsten verzehrten Lebensmittel in der EU weitergeht.
Infos zu Hygieneschulungen, Personalschulungen und dem Bereich HACCP finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Bleiben Sie informiert mit dem Hygiene-Netzwerk Newsletter. Hier melden Sie sich an: www.hygiene-netzwerk.de/newsletter/
Labels:
Hygieneschulung,
Lebensmittelproduktion,
Produktionshygiene,
Produktionssicherheit,
Produktqualität
Montag, 11. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Ab dem 01.01.2018 strengere Kontrollen in Bayern?
Eine neue überregional tätige Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen beginnt am 01.01.2018 ihre Arbeit.
Das bayerische Gesetz zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Die bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist mit Hauptsitz in Kulmbach und einer weiteren Dienststelle in Erding eingerichtet worden.Zum 01.08.2017ist die bayerische Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV)) seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz verabschiedet worden.
Die neue Kontrollbehörde ist statt der Kreisverwaltungsbehörden ab dem 01.01.2018 zuständige Behörde für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in überregional tätigen Betrieben, die Lebensmittel herstellen und hierfür einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 bedürfen, also für alle Betrieb mit einer sogenannten EU-Zulassung.
Ein Betrieb ist gem. § 9 Abs. 3 GesVSV überregional tätig, wenn er dafür ausgelegt ist, stetig ein Gebiet mit mindestens 1,5 Millionen Einwohnern direkt oder indirekt als wesentlicher Marktteilnehmer zu versorgen. Weitere überregional tätige Betriebe, die künftig eine Zuständigkeit der neuen Bayerischen Kontrollbehörde begründen können, sind in § 9 GesVSV aufgezählt.
Kontrolliert werden sollen insbesondere überregional tätige Betriebe, die einer der folgen-
den Betriebskategorien angehören:
a) Hersteller von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder,
b) Hersteller von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke,
c) Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen,
d) Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,
e) Hersteller von Aromen oder Enzymen,
f) Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln,
g) Getreidemühlen und Hersteller von Getreideprodukten einschließlich
Backvormischungen,
h) Hersteller von kosmetischen Mitteln einschließlich Tätowiermitteln,
i) Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt,
j) Eierpackstellen,
k) Bäckereien,
l) Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen,
m) Mälzereien,
n) Ölmühlen und ölsamenverarbeitende Betriebe,
o) Zuckerhersteller und
p) Gewürzmühlen und Hersteller von Gewürzzubereitungen sowie
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang
Es ist noch dieses Jahr damit zu rechnen, dass feststellende Verwaltungsakte gegenüber den betroffenen Betrieben ergehen, so dass die Überwachungszuständigkeit ab dem 01.01.2018 bei der neuen Spezialbehörde für die Kontrolle komplexer Betriebe liegt.
Weitere Informationen zu der neuen Bayerischen Kontrollbehörde finden sich auf der Internetseite www.kblv.bayern.de.
Betroffene Betriebe sollten bereits jetzt klären, welche Folgen die neue Zuständigkeit hat und welche betrieblichen Maßnahmen ggf. zu ergreifen sind (bspw. Vorbereitung mit unseren speziellen Hygiene-Audits, Hygienechecks mit Probenahme, Überprüfung ihres Haccp-Konzeptes, etc.).
Warten Sie nicht auf die Kontrolle, rufen Sie uns heute noch an.
Kostenlose Info-Hotline: 08000/764539
Weitere Infos zu schulungsrelavanten Hygienethemen finden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Samstag, 9. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Warum Händewaschen zur Vorbeugung der Grippe wichtiger ist als Vitamin C
Herbstzeit ist zugleich auch Erkältungszeit. Beginnen tut es meist harmlos mit Husten, Heiserkeit oder verschnupfter Nase, wovon in dieser Jahreszeit nur Wenige verschont bleiben. Jedoch kann es auch passieren, dass der Ausbruch akut wird und unter anderem auch Fieber eintritt. Ist dies der Fall, muss man von einer Influenza, also einer echten Grippe, ausgehen. Diese sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, da an der Grippe und ihren Folgen jährlich mehr als 1000 Menschen sterben.
Eine Grippe zu verhindern, ist aber gar nicht so schwer, wenn man sich an gewisse Hygienemaßnahmen hält.
Hierzu sagen die Hygienefachkräfte des Salzkammergut-Klinikum, dass man das Risiko einer Ansteckung vermindern kann, indem man sich besonders in der Grippesaison gründlich die Hände wäscht und auch desinfiziert, was als eine der wirksamsten Methoden der Vorbeugung einer Ansteckung zu betrachten ist.Was die Hygiene im Krankenhaus betrifft, weisen die Hygienefachkräfte ausdrücklich darauf hin, zum einen die gewährleisteten Möglichkeiten zur Händedesinfektion zu nutzen und zum anderen das Krankenhaus gar nicht erst zu betreten, wenn man selbst erkältet ist, oder die Anzeichen einer Erkältung spürt. Denn wie die Experten erklären, ist es den Besuchern oft nicht bewusst, dass die von außen mitgebrachten Bakterien und Viren ein Gesundheitsrisiko für die Patienten darstellen.
Doch auch zu Hause ist die Händedesinfektion meist noch effektiver bei der Vorbeugung einer Grippe als die zusätzliche Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln wie Vitamin C.
Außerdem kann Erkältungen oder Grippen vorgebeugt werden, indem man zum Beispiel Papiertaschentücher verwendet und diese sofort nach der Benutzung entsorgt, sich gesund ernährt und sein Immunsystem mit einer ausgewogenen Ernährung schützt. Des Weiteren ist auch eine Grippeimpfung zu empfehlen, denn auch wenn der Impfstoff nicht immer hundertprozentig wirkt, kann er dennoch die Komplikationsrate senken. Damit die Viren und Bakterien nicht so schnell übertragen werden (beispielsweise durch Türgriffe oder das übliche Händeschütteln), sollte man möglichst immer statt in die Hände in die Ellenbeuge husten und niesen, was die Händedesinfektion besonders nach einem Besuch im Krankenhaus allerdings trotzdem nicht ausschließt.
In jedem Zimmer ein Desinfektionsmittelspender vorhanden, der beim Verlassen auch benutzt werden sollte. Hat man mit bereits Erkrankten außerhalb des Krankenhauses zutun, sollte regelmäßiges Händewaschen und Handtuchwechsel erfolgen. Kinder, Schwangere und auch Personen mit einem schwachen Immunsystem ist geraten besser von einem Besuch eines Infizierten abzusehen.
Hygieneschulungen zum Thema Personalhygiene und HACCP oder Infektionsschutzgesetz fnden Sie hier >>> www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Dienstag, 5. Dezember 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Die „Fritten-Polizei“ kontrolliert in Zukunft Pommes auf ihren Acrylamid-Gehalt – Teil 2
Zum Thema Acrylamid macht die EU-Kommission in Brüssel in einer 8-seitigen Verordnung mit 26 Seiten Anhang gewerblichen Nahrungsmittelherstellern genaue Vorgaben für die Verarbeitung, von Kartoffel und Mehl zur Herstellung von Pommes, Keksen, Brot, etc.
Es gibt kleine Stellschrauben, um die Entstehung von Acrylamid zu drosseln: insbesondere der Einsatz von weniger Zucker im Rohprodukt, möglichst wenig Erhitzung und möglichst geringe Bräunung.
• Kartoffelsorten mit wenig Stärke zu verarbeiten,
• durch einweichen oder blanchieren die Stärke vor dem Frittieren auswaschen,
• mit möglichst niedrigen Temperaturen zu garen und
• Pommes oder Brot nur so stark zu bräunen wie nötig.
Verbraucher sollen bei Produkten zum Selberbacken eine genaue Anleitung bekommen, um so auch zu Hause Risiken zu vermeiden.
Hierbei sollen Bräunungstabellen sollen einen Maßstab bieten.
Bei der Produktion von Kunststoffen oder zur Aufbereitung von Trinkwasser kommt In der chemischen Industrie kommt Acrylamid seit Jahrzehnten in der chemischen Industrie seit Jahrzehnten zum Einsatz. Wissenschaftler fanden 2002 heraus, dass der krebserregende Stoff auch in Lebensmitteln vorkommen kann - wenn diese viel Stärke und Zucker, dafür aber wenig Wasser enthalten und auf mehr als 120 Grad erhitzt werden.
Acrylamid – das Frittieren, Backen und Braten von Kartoffel- und Getreideprodukten bieten geradezu ideale Bedingungen: Je stärker Pommes, Bratkartoffeln und Chips gebräunt werden, desto mehr Acrylamid entsteht dabei. Acrylamid steckt oftmals auch in Cornflakes, Toast- und Knäckebrot, Zwieback, Kaffeepulver, Lebkuchen, Keksen sowie in der Panade von Fischstäbchen.
Hier finden Sie den Text und den Anhang der EU-Verordnung >>>
Hier finden Sie den Bericht Teil 1 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Hier finden Sie den Bericht Teil 3 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Den 1. Teil zum Thema Acrylamid & "Pommes-Polizei" können Sie hier lesen >>>
Hygieneschulungen und Personalschulungen erhalten Sie hier >>>
Tipp für die Praxis:
HACCP-Konzept kostenlos als E-Book hier erhältlich: http://www.haccp-konzept.hygiene-netzwerk.de/
Das E-Book beinhaltet folgende Schwerpunkte:
HACCP-Konzept – Erklärung, Einführung, Umsetzung
Rechtliche Aspekte
HACCP – was ist das
Stufen des HACCP-Konzepts
Personalhygienische Massnahmen
Lenkungspunkte festlegen
Umsetzung des HACCP-Konzepts anhand von Beispielen
Hilfestellung
Es gibt kleine Stellschrauben, um die Entstehung von Acrylamid zu drosseln: insbesondere der Einsatz von weniger Zucker im Rohprodukt, möglichst wenig Erhitzung und möglichst geringe Bräunung.
Acrylamid - die Vorschriften im Einzelnen
Die EU-Kommission fordert zum Thema Acrylamid unter anderem,• Kartoffelsorten mit wenig Stärke zu verarbeiten,
• durch einweichen oder blanchieren die Stärke vor dem Frittieren auswaschen,
• mit möglichst niedrigen Temperaturen zu garen und
• Pommes oder Brot nur so stark zu bräunen wie nötig.
Verbraucher sollen bei Produkten zum Selberbacken eine genaue Anleitung bekommen, um so auch zu Hause Risiken zu vermeiden.
Hierbei sollen Bräunungstabellen sollen einen Maßstab bieten.
Acrylamid – was muss ich nun als gewerblicher Hersteller ab 2018 tun:
Es folgt nun eine 3-monatige Einspruchsfrist, bevor die EU-Kommission die Vorlage endgültig annimmt. Derzeit ist von einem Inkrafttreten im Frühjahr 2018 auszugehen.Acrylamid – warum dieses ganze Prozedere?
Pommes, Kekse, Knäckebrot – all diese Lebensmittel enthalten Acrylamid und dieses kann der Gesundheit schadenBei der Produktion von Kunststoffen oder zur Aufbereitung von Trinkwasser kommt In der chemischen Industrie kommt Acrylamid seit Jahrzehnten in der chemischen Industrie seit Jahrzehnten zum Einsatz. Wissenschaftler fanden 2002 heraus, dass der krebserregende Stoff auch in Lebensmitteln vorkommen kann - wenn diese viel Stärke und Zucker, dafür aber wenig Wasser enthalten und auf mehr als 120 Grad erhitzt werden.
Acrylamid – das Frittieren, Backen und Braten von Kartoffel- und Getreideprodukten bieten geradezu ideale Bedingungen: Je stärker Pommes, Bratkartoffeln und Chips gebräunt werden, desto mehr Acrylamid entsteht dabei. Acrylamid steckt oftmals auch in Cornflakes, Toast- und Knäckebrot, Zwieback, Kaffeepulver, Lebkuchen, Keksen sowie in der Panade von Fischstäbchen.
Acrylamid - das Problem:
In hoher Dosis kann Acrylamid Nerven und Erbgut schädigen. Experten warnen schon seit Jahren zudem vor einer möglichen Krebsgefahr. Wegen ihres geringeren Körpergewichts gelten Kinder als besonders gefährdet.Hier finden Sie den Text und den Anhang der EU-Verordnung >>>
Hier finden Sie den Bericht Teil 1 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Hier finden Sie den Bericht Teil 3 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Den 1. Teil zum Thema Acrylamid & "Pommes-Polizei" können Sie hier lesen >>>
Hygieneschulungen und Personalschulungen erhalten Sie hier >>>
Tipp für die Praxis:
HACCP Konzept als kostenloses E-Book |
HACCP-Konzept kostenlos als E-Book hier erhältlich: http://www.haccp-konzept.hygiene-netzwerk.de/
Das E-Book beinhaltet folgende Schwerpunkte:
HACCP-Konzept – Erklärung, Einführung, Umsetzung
Rechtliche Aspekte
HACCP – was ist das
Stufen des HACCP-Konzepts
Personalhygienische Massnahmen
Lenkungspunkte festlegen
Umsetzung des HACCP-Konzepts anhand von Beispielen
Hilfestellung
Labels:
Acrylamid,
Lebensmittelkennzeichnung,
Lebensmittelproduktion,
Lebensmittelsicherheit,
Produktionshygiene,
Produktionssicherheit,
Produktqualität
Montag, 4. Dezember 2017
Zwischen Zuversicht und Zweifeln
WISAG Hygieneradar |
57 Prozent der Studienteilnehmer gaben an, dass die Vermeidung nosokomialer Infektionen das vorrangige Ziel ihrer Hygienebemühungen ist – dahinter folgt mit großem Abstand die Bestrebung, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (26 Prozent). Doch welche Mittel ergreifen die Verantwortlichen, um ihr Anliegen zu verwirklichen? Durchschnittlich 30 Prozent der Teilnehmer gaben an, ihre Hygienemaßnahmen in organisatorischen Bereichen wie Aufnahme, OP oder Stationen überdurchschnittlich intensivieren zu wollen. Im technischen Bereich ist der durchschnittliche Wert vergleichbar – wobei es einen deutlichen Ausreißer gibt: 45 Prozent der Teilnehmer planen, ihre Hygienemaßnahmen in der Instrumentenaufbereitung überdurchschnittlich auszubauen. „Angesichts der jüngsten Hygieneskandale und der zunehmenden Regulierung in diesem Bereich empfinden die Teilnehmer die Instrumentenaufbereitung als neuralgischen Punkt und legen hier einen Schwerpunkt. Das birgt allerdings die Gefahr, dass andere sensible Bereiche aus dem Blickfeld geraten“, so Ralf Hempel, Vorsitzender der Geschäftsführung der WISAG Facility Service Holding.
Zweigeteiltes Stimmungsbild
Insgesamt zeigen sich die Befragungsteilnehmer angesichts ihrer Hygieneaktivitäten optimistisch: 67 Prozent sind überzeugt, dass effiziente Hygienemaßnahmen auch unter Kostendruck möglich sind. „Rund ein Drittel sehen das anders: Sie stimmen der Aussage, dass effektive Hygiene unter Kostendruck möglich ist, nicht oder nur teilweise zu. Das zeigt, dass hier ein Bedarf besteht, vorhandene Maßnahmen zu intensivieren und die Mittel zu erhöhen“, erläutert Ralf Hempel. Dr. Frank Wille, Geschäftsführer des Hygieneinstituts HYBETA, hat die Studie fachlich begleitet. Seine Erkenntnis lautet: „Das Hygieneradar offenbart, dass sich die Verantwortlichen in medizinischen Einrichtungen in einem Spannungsfeld befinden: Sie sind hin- und hergerissen zwischen Angst, Lösungssuche und Zuversicht. Ein einfacher Ausweg ist nicht in Sicht. Es bedarf der Initiative und neuer Ansätze, um das Dilemma aufzulösen.“Nerv der Branche getroffen
Für das erste Hygieneradar waren Verantwortliche von medizinischen Einrichtungen eingeladen, Stellung zu zehn Fragen rund um das Thema Hygiene in Krankenhäusern zu beziehen. Über 500 der Experten ergriffen die Chance und ließen ihre Erfahrungen in die Studie einfließen. Die Teilnehmer stammen aus Häusern unterschiedlichster Größe, sodass ein aussagekräftiges Meinungsbild entstanden ist. Neben der großen Resonanz insgesamt ist auch das Engagement im Speziellen erwähnenswert. „Besonders beeindruckend ist die große Bereitschaft, sich auch inhaltlich in die Studie einzubringen“, sagt Ralf Hempel. „Die Anzahl der Freitextnennungen ist ungewöhnlich hoch und es gab zahlreiche Angebote vonseiten der Teilnehmer für vertiefende Gespräche – die Studie hat offensichtlich einen Nerv der Branche getroffen.“Ein ausführliches Exposé zu den Ergebnissen des ersten Hygieneradars kann auf www.hygieneradar.de heruntergeladen werden. Die nächste Befragungsrunde startet im Frühjahr 2018.
Instrumentenaufbereitung:ein sensibler Bereich, wenn es um die Hygiene geht |
Über die WISAG Facility Service – Spezialist für Immobilien:
Das Kerngeschäft der WISAG Facility Service sind technische und infrastrukturelle Dienstleistungen rund um die Immobilie: Facility Management, Gebäudetechnik, Gebäudereinigung, Sicherheit & Service, Catering, Garten- & Landschaftspflege sowie Consulting & Management. Die einzelnen Dienstleistungsbereiche zählen zu den jeweils wichtigsten Anbietern ihrer Branche. Für unterschiedliche Segmente bietet der Immobilienexperte spezielle Servicepakete an. So zum Beispiel für das Gesundheits- und Sozialwesen, für Hotels, Logistik, Retail Service, Shopping Center und für die Wohnungswirtschaft.Mit rund 17.700 Kunden, 31.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von 1,016 Mrd. Euro im Jahr 2016 ist das Unternehmen einer der führenden Facility-Service-Anbieter in Deutschland. Das Unternehmen ist Teil der WISAG Gruppe, die mit knapp 50.000 Mitarbeitern an mehr als 250 Standorten im In- und Ausland aktiv ist.
Quellenangabe/Copyright für Bilder und Grafiken: WISAG, 2017.
Weitere interessante Meldungen finden Sie hier: www.hygiene-netzwerk.de
Donnerstag, 30. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: „Pommes-Polizei“ soll Giftstoffe in Pommes Frites verhindern
Die EU-Kommission macht nun Ernst und will ab 2018 den Gehalt am umstrittenen Acrylamid in gerösteten, gebackenen und frittierten Produkten reduzieren.
Ab dem Frühjahr 2018 gelten für die Herstellung von Pommes Frites, Chips, Keksen und ähnlichen Nahrungsmitteln eine neue Regelung. Diese Vorgaben gelten auch für
Backstuben oder Imbissbuden.
Das gefürchtete Acrylamid entsteht insbesondere beim Rösten, Backen, Braten oder Frittieren vor allem bei besonders stärkehaltigen Lebensmitteln wie Kartoffeln und Mehl sowie Kaffee.
Acrylamid hat Erbgut und ist angeblich Krebs erregend – weshalb die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund von Tierversuchen 2015 Acrylamid als krebserregenden Stoff einstufte.
Acrylamid - was bedeutet die neue Richtlinie für die Anbieter von Pommes?
Ab April 2018 müssen Imbiss-Betreiber, Lebensmittelhersteller und Gastronomen dafür sorgen, dass der Acrylamid-Gehalt in ihren Produkten einen bestimmten Richtwert nicht übersteigt. Dies bedeutet konkret: Brot muss kürzer und weniger heiß gebacken, Pommes müssen weniger heiß frittiert werden.
Es gilt daher die Regel: „Vergolden statt Verkohlen“, da der Acrylamid-Gehalt mit einem zunehmendem Bräunungsgrad ansteigt.
Siehe hierzu auch den Pressebericht der EU-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-2028_de.htm
Aktuelle Infos aus der Branche finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/presseportal
Hier lesen Sie die Fortsetzung Teil 2 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Hier finden Sie den Bericht Teil 3 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Hygieneschulungen, Webinare und E-Learning zum Thema Hygiene & HACCP finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Ab dem Frühjahr 2018 gelten für die Herstellung von Pommes Frites, Chips, Keksen und ähnlichen Nahrungsmitteln eine neue Regelung. Diese Vorgaben gelten auch für
Backstuben oder Imbissbuden.
Das gefürchtete Acrylamid entsteht insbesondere beim Rösten, Backen, Braten oder Frittieren vor allem bei besonders stärkehaltigen Lebensmitteln wie Kartoffeln und Mehl sowie Kaffee.
Acrylamid - wie es entsteht?
Acrylamid entsteht, wenn kohlenhydratreiche Lebensmittel wie Pommes, Kekse, Chips und andere Backwaren über 120°Celsius erhitzt werden. Acrylamid ist auch in Knäckebrot und Chrunch-Müsli enthalten. Acrylamid wurde 2002 erstmals in großen Mengen entdeckt, seit dieser Zeit wird bezüglich Acrylamid wurde und seine gesundheitlichen Auswirkungen geforscht. Weiterhin sucht man nach Wegen, die Konzentration von Acrylamid bei der Zubereitung von Lebensmitteln zu verringern.Acrylamid hat Erbgut und ist angeblich Krebs erregend – weshalb die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund von Tierversuchen 2015 Acrylamid als krebserregenden Stoff einstufte.
Acrylamid – wie gefährlich ist es wirklich für den Menschen?
Wie hoch das Risiko durch Acrylamid für den Menschen wirklich ist, konnte die Wissenschaft noch nicht abschließend klären. Die krebserregende Wirkung von Acrylamid ist bei Mäusen und Ratten belegt, ob das auch für Menschen gilt, muss noch weiter erforscht werden.Acrylamid - was bedeutet die neue Richtlinie für die Anbieter von Pommes?
Ab April 2018 müssen Imbiss-Betreiber, Lebensmittelhersteller und Gastronomen dafür sorgen, dass der Acrylamid-Gehalt in ihren Produkten einen bestimmten Richtwert nicht übersteigt. Dies bedeutet konkret: Brot muss kürzer und weniger heiß gebacken, Pommes müssen weniger heiß frittiert werden.
Es gilt daher die Regel: „Vergolden statt Verkohlen“, da der Acrylamid-Gehalt mit einem zunehmendem Bräunungsgrad ansteigt.
Siehe hierzu auch den Pressebericht der EU-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-2028_de.htm
Aktuelle Infos aus der Branche finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/presseportal
Hier lesen Sie die Fortsetzung Teil 2 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Hier finden Sie den Bericht Teil 3 zum Thema "Pommes-Polizei" >>>
Hygieneschulungen, Webinare und E-Learning zum Thema Hygiene & HACCP finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Mittwoch, 29. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Wie ist die Verkehrsfähigkeit von verendeten Hummern in der Gastronomie zu beurteilen?
Es stellte sich immer wieder die Frage, ob ein über Nacht in der Gastronomie oder im Handel im Aufbewahrungsbecken verendeter Hummer am nächsten Tag noch verkehrsfähig im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist.
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Sind einzelne über Nacht in Aufbewahrungsbecken des Handels oder der Gastronomie verendete Hummer am Folgetag verkehrsfähig?
Beschluss:
Verendete Hummer sind für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und dürfen deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
In Bezug auf die Haltung wird auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und diese sind einzuhalten.
Sie benötigen Schulungen zum Thema Hygiene & HACCP? Hier finden Sie weitere Infos >>>
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
TOP 12 Verkehrsfähigkeit von verendeten Hummern
Sachverhalt/Frage:Sind einzelne über Nacht in Aufbewahrungsbecken des Handels oder der Gastronomie verendete Hummer am Folgetag verkehrsfähig?
Beschluss:
Verendete Hummer sind für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und dürfen deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
In Bezug auf die Haltung wird auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und diese sind einzuhalten.
Sie benötigen Schulungen zum Thema Hygiene & HACCP? Hier finden Sie weitere Infos >>>
Dienstag, 28. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Allergenkennzeichnung und Kennzeichnung von Klein- und Kleinst-Packungen
Wie die Kennzeichnung von Portionspackungen die als „Kleinstpackungen“ in Verbindung mit einer Mahlzeit angeboten werden (zB Marmeladen-, Honig-, Margarine-Packungen beim Frühstücksbuffet im Hotel) vorzunehmen ist, konnte bisher nicht gerichtlich geklärt werden.
Jetzt gibt es einen veröffentlichten Beschluss des Sachverständigen-Gremiums ALTS – welcher hierzu eine Auslegungshilfe beinhaltet.
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgenden Beschluss:
In Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist für „vorverpackte Lebensmittel“ u.a. definiert, dass sie als „Verkaufseinheit“ abgegeben werden. Zählen Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z. B. Hotelfrühstücken, aber nicht als eigene verkauft werden, auch dazu?
Beschluss:
Art. 2 Abs. 2 lit. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist bis auf weiteres dahingehend auszulegen, dass Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. Hotelfrühstücken in Verkehr gebracht werden, davon nicht erfasst sind. Denn sie werden nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich nicht vorverpackten Gerichten beigefügt, für die selbst mit Ausnahme einer ggf. erforderlichen Allergenkennzeichnung keine Informationspflichten nach Art. 9 LMIV bestehen. Entsprechend haben dies auch bereits früher die Kommission sowie die Sachverständigengruppe des Rates ausgelegt (s. Dokument vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Fragen und Antworten zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“). Ein in der Sache anders lautendes Urteil des EuGH (C-113/15 vom 22.09.2016) bezieht sich gemäß seiner RdNr. 36 ausdrücklich nicht auf die Auslegung der LMIV und ist hier somit nicht einschlägig.
Dagegen sind Kleinstpackungen, die z. B. in Schnellrestaurants in Ergänzung zu einer Mahlzeit gesondert mit einem eigenen Preis verkauft werden (wie z. B. Ketchup oder Mayonnaise), stets als vorverpackte Lebensmittel einzustufen.
Der ALTS trägt den Beschluss mit.
Weitere Infos zum Thema Allergenkennzeichnung finden Sie hier >>>
Sie benötigen Schulungen zum Thema Hygiene & HACCP? Hier finden Sie weitere Infos >>>
Jetzt gibt es einen veröffentlichten Beschluss des Sachverständigen-Gremiums ALTS – welcher hierzu eine Auslegungshilfe beinhaltet.
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgenden Beschluss:
TOP 02 Kleinstpackungen – vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)
Sachverhalt/Frage:In Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist für „vorverpackte Lebensmittel“ u.a. definiert, dass sie als „Verkaufseinheit“ abgegeben werden. Zählen Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z. B. Hotelfrühstücken, aber nicht als eigene verkauft werden, auch dazu?
Beschluss:
Art. 2 Abs. 2 lit. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist bis auf weiteres dahingehend auszulegen, dass Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. Hotelfrühstücken in Verkehr gebracht werden, davon nicht erfasst sind. Denn sie werden nicht als eigene Verkaufseinheit angeboten, sondern lediglich nicht vorverpackten Gerichten beigefügt, für die selbst mit Ausnahme einer ggf. erforderlichen Allergenkennzeichnung keine Informationspflichten nach Art. 9 LMIV bestehen. Entsprechend haben dies auch bereits früher die Kommission sowie die Sachverständigengruppe des Rates ausgelegt (s. Dokument vom 31. Januar 2013 mit dem Titel „Fragen und Antworten zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“). Ein in der Sache anders lautendes Urteil des EuGH (C-113/15 vom 22.09.2016) bezieht sich gemäß seiner RdNr. 36 ausdrücklich nicht auf die Auslegung der LMIV und ist hier somit nicht einschlägig.
Dagegen sind Kleinstpackungen, die z. B. in Schnellrestaurants in Ergänzung zu einer Mahlzeit gesondert mit einem eigenen Preis verkauft werden (wie z. B. Ketchup oder Mayonnaise), stets als vorverpackte Lebensmittel einzustufen.
Der ALTS trägt den Beschluss mit.
Weitere Infos zum Thema Allergenkennzeichnung finden Sie hier >>>
Sie benötigen Schulungen zum Thema Hygiene & HACCP? Hier finden Sie weitere Infos >>>
Montag, 27. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Ist bei Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen beim Käse dieser Zusatzstoff in der Zutatenliste zu kennzeichnen?
Es stellte sich die Frage, ob bei einem Käse, der mit einem Natamycin-haltigen Überzug, welcher den Käse schützen soll, umhüllt ist, dieser Zusatzstoff auch in der Zutatenliste aufgeführt werden muss.
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Die Deklaration von manchem vorverpacktem Käse enthält die Angabe: „Kunststoffüberzug mit Natamycin“. Gleichzeitig fehlt die Kennzeichnung des Zusatzstoffes Natamycin in der Zutatenliste.
Wenn Natamycin in der Kunststoffhülle eines Käses enthalten ist, muss dieser Zusatzstoff dann in der Zutatenliste des Käses aufgeführt werden?
Beschluss:
Ein Kunststoffüberzug bei Käse ist ein Bedarfsgegenstand mit Lebensmittelkontakt.
Wenn Käse in einer Natamycinhaltigen Kunststoffhülle verpackt ist, diffundiert Natamycin aus der Kunststoffhülle auf die Käseoberfläche und wirkt hier hemmend auf das Wachstum von Hefen und Schimmelpilzen.
Bei dem aus dem Kunststoffüberzug auf das Lebensmittel übergehende Natamycin handelt es sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 450/2009 um eine Zutat i. S. v. VO (EU) Nr. 1169/2011. Natamycin ist somit entsprechend Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil C der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen (Konservierungsstoff) und der Bezeichnung oder E-Nummer anzugeben.
Weitere interessante Infos finden Sie beim Hygiene-Netzwerk >>>
Personalschulungen und Hygieneschulungen finden Sie hier hier >>>
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
TOP 32 Käse mit Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen
Sachverhalt/Frage:Die Deklaration von manchem vorverpacktem Käse enthält die Angabe: „Kunststoffüberzug mit Natamycin“. Gleichzeitig fehlt die Kennzeichnung des Zusatzstoffes Natamycin in der Zutatenliste.
Wenn Natamycin in der Kunststoffhülle eines Käses enthalten ist, muss dieser Zusatzstoff dann in der Zutatenliste des Käses aufgeführt werden?
Beschluss:
Ein Kunststoffüberzug bei Käse ist ein Bedarfsgegenstand mit Lebensmittelkontakt.
Wenn Käse in einer Natamycinhaltigen Kunststoffhülle verpackt ist, diffundiert Natamycin aus der Kunststoffhülle auf die Käseoberfläche und wirkt hier hemmend auf das Wachstum von Hefen und Schimmelpilzen.
Bei dem aus dem Kunststoffüberzug auf das Lebensmittel übergehende Natamycin handelt es sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 450/2009 um eine Zutat i. S. v. VO (EU) Nr. 1169/2011. Natamycin ist somit entsprechend Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil C der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen (Konservierungsstoff) und der Bezeichnung oder E-Nummer anzugeben.
Weitere interessante Infos finden Sie beim Hygiene-Netzwerk >>>
Personalschulungen und Hygieneschulungen finden Sie hier hier >>>
Dienstag, 21. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk – Wie ist Roh-Milch bei der Abgabe ab Hof in Automaten oder Milchtankstellen zu kennzeichnen?
Es stellte sich die Frage, wie die Kennzeichnung der „ab Hof“ aus Automaten oder sogenannten Milchtankstellen verkauften Roh-Milch erfolgen muss.
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Sachverhalt/Frage:
Bei der Abgabe von Rohmilch ab Hof werden zunehmend Automaten / Milchtankstellen eingesetzt. Auf diesen Geräten sind unterschiedliche, teils widersprüchliche Bezeichnungen für das Produkt angebracht. Welche Bezeichnungen können akzeptiert werden?
Beschluss:
Die nach Anhang VII Teil IV Nr. III 1a der VO (EU) Nr. 1308/2013 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist „Rohmilch“.
Die Bezeichnung „Vollmilch“ ist gemäß Anhang VII Teil IV Nr. III 1b dieser Verordnung wärmebehandelter Milch vorbehalten und damit für Rohmilch nicht zulässig.
Zusätzlich angebrachte Phantasiebezeichnungen (z. B. „Landmilch“) können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 toleriert werden; jedoch ist der gemäß § 17 (4) Tier-LMHV geforderte Erhitzungshinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ deutlich sichtbar im Vordergrund anzubringen.
Weitere Infos zu Hygienethemen und Hygieneschulungen finden Sie hier >>>
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Sachverhalt/Frage:
Bei der Abgabe von Rohmilch ab Hof werden zunehmend Automaten / Milchtankstellen eingesetzt. Auf diesen Geräten sind unterschiedliche, teils widersprüchliche Bezeichnungen für das Produkt angebracht. Welche Bezeichnungen können akzeptiert werden?
Beschluss:
Die nach Anhang VII Teil IV Nr. III 1a der VO (EU) Nr. 1308/2013 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist „Rohmilch“.
Die Bezeichnung „Vollmilch“ ist gemäß Anhang VII Teil IV Nr. III 1b dieser Verordnung wärmebehandelter Milch vorbehalten und damit für Rohmilch nicht zulässig.
Zusätzlich angebrachte Phantasiebezeichnungen (z. B. „Landmilch“) können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 toleriert werden; jedoch ist der gemäß § 17 (4) Tier-LMHV geforderte Erhitzungshinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ deutlich sichtbar im Vordergrund anzubringen.
Weitere Infos zu Hygienethemen und Hygieneschulungen finden Sie hier >>>
Labels:
Betriebshygiene,
Hygieneschulung,
Personalhygiene
Montag, 6. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Urteil des OVG Niedersachsen zur Gebührenerhebung für Lebensmittel-Kontrollen
Kontrollgebühren für Regelkontrollen |
Nach dem niedersächsischen Gebührenrecht richtet sich die Häufigkeit dieser Routinekontrollen nach der sogenannten Risikobewertung, einem Punktesystem, das insbesondere Größe (Anzahl der hergestellten Lebensmittel), die Verzehrsgruppe, das Risiko der hergestellten Lebensmittel sowie bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen des betroffenen Unternehmens berücksichtigt.
Das OVG Lüneburg entschied nun, dass Lebensmittelunternehmer auf Grundlage der niedersächsischen GOVV grundsätzlich zu den Kosten für die Durchführung dieser Routinekontrollen herangezogen werden dürfen.
Ein Lebensmittelunternehmen gebe durch seinen Betrieb einen hinreichenden Anlass für die Durchführung dieser planmäßigen Routinekontrollen.
Die Veröffentlichung des OVG Niedersachsen finden Sie hier >>>
Sonntag, 5. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Merkblatt LMIV zu vorverpackten Lebensmitteln
Allergenkennzeichnung für vorverpackte Lebensmittel |
In diesem Merkblatt zur Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) wird ausgeführt, welche Pflichtangaben genau an einem „vorverpackten“ Lebensmittel anzubringen sind.
Weiterhin wird ausgeführt, was genau ein „vorverpacktes“ Lebensmittel ist.
Die Informationen beziehen sich hier insbesondere auf die Pflichtangaben, die geforderte Schriftgröße, Angaben zu Allergenen im Lebensmittel, etc.
Lesen Sie hier, was Sie bei der Kennzeichnung von „vorverpackten“ Lebensmittel alles beachten müssen >>>
Übrigens bietet das Hygiene-Netzwerk eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, mit denen Sie sauber und professionell Ihre Lebensmittel kennzeichnen können. Hier geht es zu den wasserlöslichen Etiketten & Aufklebern >>>
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Urteil-Kennzeichnung-von-Fertigpackungen
Wasserlösliches Etikett. Muster Hygiene-Netzwerk. |
Dies leite sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung ab.
Beispiele für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden Sie mit der Allergensymbolik >>> und den wasserlöslichen Etiketten >>>.
Donnerstag, 2. November 2017
Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk-Thema:-Lebensmittelfälschern auf der Spur:
Gefälscht wird überall dort, wo ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann. Lebensmittelfälschungen / Produktpiraterie kommt deswegen vor allem bei hochqualitativen und teuren Markenprodukten wie zum Beispiel beim Olivenöl vor.
Kommt es aus Italien, ist es Bio-Qualität, ist es kaltgepresst?
Fragen über Fragen.
Lässt sich sowas überhaupt prüfen?
Schafskäse, Wein oder Spirituosen sind auch begehrte Fälschungsobjekte.
Ein üblicher Trick ist, minderwertige Zutaten als hochwertige zu verkaufen, wie Shrimps als Garnelen. Bei Produkten, bei denen die geografische Herkunft ein Qualitätsmerkmal ist, wie Parma-Schinken oder Serrano-Schinken, bei Irischem Whiskey oder Champagner, wird sehr oft durch kriminelle Banden versucht, die Herkunft vorzutäuschen.
Lesen Sie hier >>>, wie man durch die „Fingerprint-Methode“ für bestimmte Produkte und große Datenbanken den Fälschern auf die Spur kommen kann.
BfR2GO - Das Wissenschaftsmagazin des Bundesinstituts für Risikobewertung Ausgabe 1/2017
Weitere Themen für Personalschulungen und Hygieneschulungen finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Kommt es aus Italien, ist es Bio-Qualität, ist es kaltgepresst?
Fragen über Fragen.
Lässt sich sowas überhaupt prüfen?
Schafskäse, Wein oder Spirituosen sind auch begehrte Fälschungsobjekte.
Ein üblicher Trick ist, minderwertige Zutaten als hochwertige zu verkaufen, wie Shrimps als Garnelen. Bei Produkten, bei denen die geografische Herkunft ein Qualitätsmerkmal ist, wie Parma-Schinken oder Serrano-Schinken, bei Irischem Whiskey oder Champagner, wird sehr oft durch kriminelle Banden versucht, die Herkunft vorzutäuschen.
Lesen Sie hier >>>, wie man durch die „Fingerprint-Methode“ für bestimmte Produkte und große Datenbanken den Fälschern auf die Spur kommen kann.
BfR2GO - Das Wissenschaftsmagazin des Bundesinstituts für Risikobewertung Ausgabe 1/2017
Weitere Themen für Personalschulungen und Hygieneschulungen finden Sie hier: http://www.hygiene-netzwerk.de/akademie
Montag, 30. Oktober 2017
Überwiegend schlechte Allergenkennzeichnung in Gaststätten
Allergene richtig kennezichnen. Darauf müssen Sie achten. |
Ein aktueller Restaurantcheck der Verbraucherzentrale Hamburg in 38 Gaststätten der Hamburger Innenstadt und der Hafencity hat ergeben, dass sich noch zu wenige Gastronomen an die Kennzeichnungspflicht für allergene Inhaltsstoffe halten. In 21 Restaurants (55 %) wurde ungenügend informiert. 15 Gastronomen (39 %) zeigten erfreulicherweise, dass es auch besser geht und schnitten gut oder sehr gut ab.
Die wichtigsten Ergebnisse des Restaurantchecks
Keine Einheitlichkeit: Jeder Gastronom nutzte eine andere Form der Kennzeichnung. Neben vollständigen Hinweisen fanden die Verbraucherschützer unvollständige Allergenkarten, Vermischungen mit Zusatzstoffen oder anderen Lebensmittelbestandteilen. So wurde in einem der überprüften Restaurants beispielsweise einfach eine Karte aller Allergene ohne Bezug zu den angebotenen Gerichten aufgehängt.Falschinformation: Auskünfte des angestellten Personals zu Allergenen in den Speisen waren nicht immer fachlich fundiert - insbesondere dann, wenn Koch oder Geschäftsführer nicht anwesend waren. Zudem weist der Hamburger Hotel- und Gaststättenverband seine Mitglieder nur auf eine mündliche Auskunftspflicht hin. Dabei ist auch eine schriftliche Information in der Speisekarte oder als Karte vorgeschrieben.
Mangelhaftes Kommunikationsverhalten: Gastwirte nehmen Anfragen zuweilen nicht ernst. So antworteten 14 Gaststätten nicht auf ein Anschreiben der Verbraucherzentrale mit Hinweisen zur gesetzlichen Verpflichtung für eine bessere Allergenkennzeichnung.
Bereits seit 2014 schreibt ein europaweit gültiges Gesetz Gastwirten vor, Speisen so zu deklarieren, dass möglicherweise allergene Bestandteile für Verbraucher erkenntlich sind. "Die Kennzeichnung der 14 wichtigsten Allergene ist eine Information, die nirgendwo fehlen sollte", meint Silke Schwartau von der Verbraucherzentrale Hamburg. Doch die teilweise sehr schwierige Informationssuche sei für Gäste unzumutbar. "Die rechtlich verbindlichen Vorgaben müssen endlich besser eingehalten und notfalls mit Bußgeldern durchgesetzt werden", fordert Schwartau, die die Lebensmittelüberwachung in der Pflicht sieht.
Sonja Lämmel vom Deutschen Allergie- und Asthmabund e.V. ergänzt: "Eine verlässliche Allergenkennzeichnung ist für die Allergiker lebenswichtig. Aber leider müssen wir feststellen, dass diese wichtige Kennzeichnungspflicht nicht verantwortungsvoll umgesetzt wird. Das ist vor dem Hintergrund einer ständig steigenden Anzahl von Allergikern und Menschen mit Unverträglichkeiten nicht mehr hinnehmbar."
Ausführliche Listen mit den beim Restaurantcheck untersuchten Gaststätten und deren Allergenkennzeichnung sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.
Weitere Infos zum Thema Allergenkennzeichnung und ein umfangreiches "Freebook" finden Sie hier: www.hygiene-netzwerk.de/presseportal/allergenkennzeichnung
Hilfsmittel und Allergensymbole finden Sie hier: http://www.hn-shop.de/de/index.php?route=product/search&tag=Allergen-Kennzeichnung
Freitag, 29. September 2017
Schmutzfangmatten – welche sind effektiv?
Waschbare
Schmutzfangmatten sorgen
durch Aufbau und Material effektive für Hygiene.
Textile
Mietdienstleister wie die DBL übernehmen
dabei die fachgerechte Pflege
inklusive Hol-und Bringdienst.
|
Die Auswahl ist groß. Da gibt’s günstige aus dem Baumarkt. Und hochwertige aus dem Fachhandel. Ein breites Sortiment bieten auch textile Mietdienstleister – wobei letztere waschbare Matten inklusive Service anbietet. Fakt ist: auch bei Schmutzfangmatten gibt es deutliche Qualitätsunterschiede – vor allem beim Material. Hier einige Tipps und Kriterien für Qualität.
Für alle, die auf maximale Sauberkeit setzen, sind waschbare Matten besonders effektiv – für fasertiefe Sauberkeit sollten diese allerdings Temperaturen bis 60 Grad aushalten. Denn damit bieten sie dauerhaft deutlich mehr Hygiene, riechen nicht und sind auf Grund ihrer langen Lebensdauer nachhaltiger als Wegwerf¬produkte. Solch hochwertige Matten bestehen meist aus Baumwolle oder stabilem High-Twist-Nylon (HTN). Damit bietet die Funktionsmatte effektvolle Abwehr gegen Nässe und Schmutz.
Blick hinein – Aufbau einer Matte
Grundsätzlich bestehen solch waschbare Matten aus zwei Komponenten. Dem Flor, also dem textilen Oberbau, sowie dem robusten Unterbau aus Gummi. Vorteil: Die Fasern lassen sich zunächst (fast) wie eine Oberfläche aus Papier bedrucken. Erst danach werden beide Teile in einem separaten Prozess unter hohem Druck und Temperaturen miteinander fest verschmolzen, Experten sprechen hier auch von der „Vermählung“.Neben Baumwolle – heute in der Gesamtproduktion eher rückläufig – kommt als Flor vor allem High-Twist-Nylon zum Einsatz. Vorteile? Deutlich stärkerer Schmutzabrieb und eine höhere Stabilität der Faser. Dadurch steigt die Speicherfähigkeit von Schmutz und Feuchtigkeit. Solche Matten bieten zudem Farbvielfalt und individuelle Möglichkeiten bei Logo und Design.
Wie sind sie gemacht? Der Flor wird entweder aus ungefärbten (weißen) Fasern geknüpft und dann bedruckt, oder aus bereits durchfärbtem Material (solution-dyed Nylon) getuftet. Bei diesem Verfahren – vorwiegend bei Standardmatten im Einsatz – erhalten die einzelnen Nylonfäden bereits vor dem Ausspinnen ihre Färbung. Ein besonders verschleißfestes Verfahren.
Das zweite „Bauteil“ ist das spezielle Nitrilgummi – dieses lässt sich anders als die Alternative aus PVC immer wieder waschen. Das sorgt nicht nur für die gewünschte Flexibilität, sondern auch für die notwendige Stabilität. Abgestimmt auf die Größe der Matte machen der (ggf. genoppte) Gummirücken sowie die verstärkten Kanten das Produkt rutschsicher, lassen es flach am Boden liegen - ohne störendes Umschlagen der Kanten.
Noch ein Tipp aus der Praxis: Zu klein sollte die Matte nicht sein. Denn nur wenn die Fläche der Schmutzfangmatte korrekt gewählt wurde, funktioniert das automatische Reinigungssystem optimal. Mindestens drei Schritte, besser noch fünf – so die Faustregel – muss der Besucher auf der Matte machen, damit Schmutz und Feuchtigkeit gelöst und aufgenommen werden.
Bleibt noch das Thema Austausch und Wäsche der Matten. Hier sorgt industrielle Wäsche für maximale Hygiene. Zumal gerade auch größere Matten nicht in die heimische Waschmaschine passen – und darin auch nichts verloren haben. Textile Mietdienstleister wie die DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH bieten einen entsprechenden Service. Sie beraten nicht nur zur passenden Standard- oder auch Logomatte, sondern holen die Schmutzfangmatten im Mietservice auch in regelmäßigen Intervallen ab – und pflegen sie dann fachgerecht in dafür konzipierten Waschmaschinen. All das zusammen bringt den bestmöglichen Effekt.
Ihr Ansprechpartner für Schmutzfangmatten & Mietberufskleidung:
DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH >>>
Infos zu waschbaren Matten
• Hochwertige Schmutzfangmatten haben einen Rücken aus NBR Nitril Butan Rubber und einen Flor aus HTN High-Twist-Nylon
• Daneben gibt es noch Matten mit einem Baumwoll-Flor und in neuester Zeit Flor mit zum Teil recycelten Garn aus PET-Flaschen oder Fischnetzen
• Baumwollmatten finden ihre Berechtigung in Betrieben in denen mit sehr viel Öl gearbeitet wird
• Sicherheit geht vor. So sollten in öffentlichen Gebäuden unbedingt Schmutzfangmatten mit entsprechender Brandschutznorm ausliegen. Ein Kriterium, das waschbare Schmutzfangmatten mit Gummirücken im Gegensatz zu Kaufmatten mit PVC-Beschichtung leisten können
Desinfektionsmatten für besonders hygienisch anspruchsvolle Bereiche finden Sie übrigens hier >>>
Labels:
Betriebshygiene,
HACCP,
Schmutzfangmatte
Abonnieren
Posts (Atom)