Am 01.05.2013 sind in Nordrhein-Westfalen Änderungen des Nichtraucherschutzgesetzes in Kraft getreten.
Das neue Gesetz regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in allen Räumen von Gaststätten, nur im Freien darf noch geraucht werden.
Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind ab Mai 2013 nicht mehr erlaubt.
Beim Rauchverbot werden keine Unterscheidungen getroffen zwischen verschiedenen Produktgruppen wie Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten, elektrischen Zigaretten und Wasserpfeifen.
Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten kann es nur noch unter strengen Voraussetzungen für geschlossene Gesellschaften im Rahmen privater Veranstaltungen wie geplante Familienfeiern geben, die abgetrennte Räume oder die gesamte Gaststätte nutzen.
Das Rauchverbot gilt auch in Festzelten und bei den so genannten Brauchtumsveranstaltungen gelten.
Nach wie vor besteht die Pflicht des Betreibers der Gaststätte, im Eingangsbereich deutlich sichtbar das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ anzubringen und für die Einhaltung der Rauchverbots in seiner Gaststätte zu sorgen.
Das Ordnungsamt kann Bußgelder verhängen und zwar sowohl gegen den Raucher, der in einer Gaststätte raucht, als auch gegen den Betreiber der Gaststätte, wenn er nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder zu beenden.
Der Bußgeldrahmen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die der Gaststättenbetreiber begeht, wurde mit der Gesetzesänderung auf bis zu 2500 EUR erhöht.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat Informationen zum Thema unter der Internatadresse www.mgepa.nrw.de veröffentlicht.
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