Durch das Landgericht Duisburg wurde nun entschieden, dass im Handel vertriebene geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven beworben werden dürfen.
Dies hatte vor dem Gericht schon eine bekannte Verbraucherschutzorganisation als irreführende Werbung kritisiert. (Az: 2 O 84/14)
Der angeklagte Lebensmittelhändler hat über seine Filialen Gläser mit „spanischen schwarzen Oliven, entsteint“ vertrieben. Diese Werbung für die Oliven stand groß auf dem Etikett der Schauseite der Gläser. In den Gläsern jedoch waren grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt worden waren. Dies war bei einem Teil der Gläser nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. Aufgeführt war der „Stabilisator: Eisen-II-Gluconat“ als einziger Hinweis auf die Färbung, dies verstehen jedoch wohl nur Experten.
Der Verbraucher kann bei der Produktbezeichnung „schwarze Oliven“ davon ausgehen, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele, so das Duisburger Landgericht. Gerade im bei Gericht verhandelten Fall gilt dies umso mehr, da die Bezeichnung „schwarze Oliven“ aus Sicht des Verbrauchers keine bloße Farbangabe darstellt, sondern auf die Art des Produktes, auf den Reifegrad, den Geschmack und die Konsistenz der Olive schließen lässt.
Alleine die Angabe des Zusatzstoffes „Eisen-II-Gluconat“ in der Zutatenliste gibt dem Durchschnittsverbraucher nicht die Information, dass die Oliven eingefärbt wurden.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Beklagte gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d) Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) verstoßen hat. Dort steht, dass Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat vorgetäuscht wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel von Natur aus vorhandene Bestandteile oder normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutaten durch andere Bestandteile oder andere Zutaten ersetzt wurden.
Der Beklagte wurde verurteilt, die Etikettierung zu ändern – für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate (vollstreckbar beim Geschäftsführer) angeordnet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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