Mittwoch, 23. August 2017

LMIV-AV in Kraft getreten

Am 13.07.2017 ist die Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Bezug auf die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV-AV) in Kraft getreten.
Die neue Verordnung löst die Vorläufige Lebensmittel-Informations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ab. Die bisherige Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Nährwert-Kennzeichnungs-Verordnung (NKV) werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Die in der LMIV-AV enthaltene Lebensmittel-Informations-Durchführungs-Verordnung enthält Vorgaben zur Art und Weise der Allergeninformationen bei loser Ware.
Außerdem schreibt sie vor, die allgemeine Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache vorzunehmen sowie bei vorverpacktem Bier das Zutatenverzeichnis anzugeben.
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Dienstag, 22. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 16.05.2017 zur Sprache der Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln

Auch Lebensmittel, welche im Ausland erzeugt und verpackt wurden, jedoch dann in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden, müssen auch dann eine Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache tragen, wenn sie nur in Spezialitäten-geschäften mit überwiegend / ausschließlich fremdsprachigem Kundenstamm angeboten werden. 
Dies geht aus dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Bremen vom 16. Mai 2017 hervor.
Die Lebensmittelüberwachung Bremen hatte wiederholt die Kennzeichnung von Lebensmitteln überwiegend polnischer Herkunft beanstandet, welche in zwei Spezialitäten-Geschäften in Bremen angeboten wurden.
Die aus Polen importierten Produkte waren am Herstellungsort in Polen mit einer Lebensmittelkennzeichnung in polnischer Sprache gekennzeichnet worden.
Die Lebensmittel-Überwachung Bremen beanstandete das Fehlen der Pflichtkennzeichnung in deutscher Sprache. Diese Beanstandung sei zu Recht erfolgt, wie die Richter des VG Bremen nun im Urteil entschieden.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit einer ausschließlich in polnischer Sprache vorgenommenen Kennzeichnung stellt einen Verstoß gegen Art. 15 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informations-Verordnung - LMIV) dar.
Diese Vorschrift verpflichtet den Inverkehrbringer dazu, seine Waren mit einer Kennzeichnung auszustatten, die in dem Mitgliedstaat in dem das Lebensmittel vertrieben wird auch leicht verständlich sei. Eben dies sei aber bei einer ausschließlich polnischen Kennzeichnung beim Vertrieb der Lebensmittel in Deutschland nicht der Fall.
Als „leicht verständlich“ gelte weder die Amtssprache eines beliebigen Mitgliedstaates, noch die Sprache eines bestimmten Gebietes.
Die Richter entschieden, dass die Mehrheit der Verbraucher in der Lage sein müsse, die Sprache ohne fremde Hilfe zu verstehen.
Selbst in einem polnischen Spezialitätengeschäft kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kundenkreis komplett der polnischen Sprache mächtig ist.
Generell kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kunden bereit und in der Lage sind, fehlende Vokabeln zum Verständnis der Lebensmittelkennzeichnung in einem Wörterbuch nachzuschlagen.
Klares Ziel des Lebensmittelrechts ist es, eine leichte Verständlichkeit für alle in Betracht kommende Verbraucher zu gewährleisten.
Aus diesem Grund könne auch in einem Spezialitätengeschäft keine Ausnahme gelten.
Quelle: VG Bremen, Urt. v. 16.05.2017, Az. 5 K 1460/16.

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Montag, 21. August 2017

Die Hygieneampel muss bundesweit her!

Die Hygieneampel bietet viele Chancen für gute Gastronomen und Lebensmittelhersteller
Mehr Transparenz für dem Verbraucher durch die Hygieneampel

Es gibt sicherlich Gründe, die gegen die Hygieneampel sprechen – der DeHoGa (Hotel- und Gaststättenverband) wird auch nicht müde, gegen diesen angeblichen „Internet-Pranger“ Stimmung zu machen.
Sicherlich gibt es aber auch sehr gute Gründe für die Hygieneampel. So kam es jetzt erst wieder in einem Schorndorfer Asia-Restaurant zu massiv ekelerregenden Zuständen.


Siehe hierzu den Bericht Zeitungsverlags Waiblingen vom 02.08.2017 >>>

Bei der Lektüre der Urteilsbegründung vergeht einem schnell der Appetit. Wenn der Gastwirt dem von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erlassenen Strafbefehl in Höhe von 7500 Euro nicht widersprochen hätte, wären die ekelerregenden Zustände nie an die Öffentlichkeit gelangt und Kunden hätten weiterhin unbekümmert und mit Genuss dort gegessen.
Nun liegen die Fakten auf dem Tisch, die regionalen Zeitungen hatten darüber berichtet und die Kunden meiden das Asia-Restaurant.

Wenn all die ordentlichen und hygienisch arbeitenden Gastwirte sich im eigenen Interesse für die Hygieneampel einsetzen würden, könnten sie stolz eine grüne Hygieneampel an ihrer Eingangstür aushängen und damit ihrer Kundschaft signalisieren: In unserem Betrieb und in unserer Küche herrscht Ordnung!

Aber stattdessen gehen wir nun mit gemischten Gefühlen zum „Asiaten“ unser es Vertrauens und fragen uns, in welcher asiatischen Gaststätte noch so ekelerregende Zustände herrschen. Oder wir machen einen weiten Bogen um alle Restaurants, die nach Zitronengras und Soja riechen.

Unsere klare Forderung lautet aus diesem Grund:
All die ordentlich arbeitenden Gastronomen, Hotellies, Bäcker, Konditoren, Metzger und Lebensmittelhändler sollten sich endlich für mehr Transparenz im Bereich der Veröffentlichung von Kontrollergebnissen der Lebensmittelüberwachung einsetzen.
Weitere Infos zur Hygieneampel finden Sie hier >>>

Hier finden Sie ein kostenloses E-Book zum Thema HACCP, Hygiene und Hygieneampel: http://hygieneampel.hygiene-netzwerk.de/

Freitag, 18. August 2017

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Kennzeichnung von Portionspackungen

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es sich bei Honig-Portionspackungen um vorverpackte Lebensmittel im Sinne der Lebensmittel-Informations-Verordnung handelt. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch Portionspackungen den Deklarationsvorgaben für vorverpackte Lebensmittel unterliegen. Auch wenn die Portionspackungen in Sammelpackungen an die Gemeinschaftsverpflegung (wie z. B. Hotels, Gaststätten oder Restaurants) abgegeben werden und die Gemeinschaftsverpflegung diese nicht einzeln weiterverkauft, sondern als Teil einer Mahlzeit abgibt (z. B. beim Frühstück mit abgepackter Konfitüren-Portion).  
Die Portionspackungen müssen aber nicht sämtliche Pflichtinformationen enthalten. In Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV >>>) wird für Verpackungen, deren größte Oberfläche weniger als 10 qcm beträgt, die Ausnahme geregelt, dass für diese nicht sämtliche Pflichtinformationen gemäß der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten. Es müssen auf diesen „kleinen“ Verpackungseinheiten lediglich die Bezeichnung des Lebensmittels, die Allergeninformation, die Nettofüllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Das Zutatenverzeichnis kann auf eine andere Weise bzw. dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Das Urteil sagt ferner, dass die Regelungen des Art. 16 Abs. 3 Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nur für die Pflichtinformationen nach Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) gelten, so dass die Angaben, die aufgrund anderer Vorgaben verpflichtend sind, auch bei Kleinverpackungen obligatorisch sein können (so zum Beispiel die Angabe des Ursprungslandes bei Honig).
Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist wegen seiner Tragweite für Hersteller von Kleinverpackungen besonders relevant.
In einer früheren Anfrage hatte die Europäischen Kommission die Meinung vertreten, es handele sich nicht um eine Verkaufseinheit, wenn Portionsbecher (z. B. Marmelade, Honig, Senf) Kunden von Anbietern der Gemeinschaftsverpflegung als Teil einer Mahlzeit angeboten werden. Die Angaben auf der Sammelpackung seien hier ausreichend.

Das Urteil des EuGH kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183706&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=200684

Zum Thema Kennzeichnung finden Sie hier übrigens eine Vielzahl von wasserlöslichen Etiketten, die für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und Verpackungen oder Equipment genutzt werden können >>>

Freitag, 4. August 2017

Matten machen müde Mitarbeiter munter

Hygiene im Eingangsbereich ist ein wichtiger Baustein
Vor dem Kaffeeautomaten. Im Kindergarten. Oder an der Obsttheke. Schmutzfangmatten hält es nicht allein im Eingang. Wo sie heute ausliegen und warum sie dort Sinn machen, erklärt Manuela Schmidt, Mattenexpertin der DBL – Deutsche Berufskleider-Leasing GmbH im Interview.

Frau Schmidt, wo sind Schmutzfangmatten besonders beliebt?

Klar, erstmal im Eingang. In rund 80 Prozent aller öffentlich zugänglichen Gebäude – darunter auch Unternehmen und Einzelhandel – liegen Matten. Aus gutem Grund. Sie nehmen dort Schmutz, Nässe, Staub auf. Verhindern, dass Dreck reingetragen wird, schaffen also mehr Hygiene und helfen Reinigungskosten zu senken. Insbesondere wenn es sich um waschbare Matten handelt, die regelmäßig ausgetauscht werden.

Wo werden sie häufig noch eingesetzt?

Viele unserer Kunden in Handwerk, Industrie und Einzelhandel setzen die Matten aus Hygiene- und Sicherheitsgründen auch in der Produktion ein. So geben Matten mit rutschsicheren Rücken aus Nitrilgummi ja auch Sicherheit auf glatten Untergründen. Ebenso in Büros – hier gerne auch in kleinerer Ausführung vor den Kaffeeautomaten, um „Geschlabber“ zu schlucken… Vor Rolltreppen, im Fahrstuhl, in Kantinen oder auch in der Warenanlieferung. In all diesen Bereichen sind Schmutzfangmatten – ob in graumelierter Standardausführung oder als auffällige Design- oder Logomatte – kaum noch wegzudenken. Allerdings erobern sie auch noch weitere Bereiche.

Wofür werden sie denn gerade „entdeckt“?

Relativ neu ist beispielsweise, sie vor Obst- und Gemüsetheken im Einzelhandel auszulegen. Was in Ländern wie Australien längst üblich ist, ist hier erstmal noch ungewohnter Anblick. Das wird sich ändern. Dafür sprechen erfolgreiche Testphasen, wie die DBL sie gemeinsam mit namhaften Lebensmittelketten durchführt. Auch hier können die Matten aus Hygiene- und Sicherheitsgründen überzeugen. Beispielsweise bei hinuntergefallenem Obst wie Weintrauben, Beeren, etc.. Während diese sonst auf dem Boden landen, wo der nächste Kunde oder auch Mitarbeiter auf sie tritt, im Supermarkt weiterverteilt oder womöglich ausrutscht, werden sie hier von der Matte „geschluckt“. Diese wird regelmäßig von uns abgeholt, gewaschen und frisch gepflegt wieder ausgelegt. Auch optisch kann man hier Statements setzten, mit farbenfrohen Akzenten oder frischem Grün. Das kommt übrigens auch bei den Kunden gut an.

Inspiration von Down-Under – was ist eher typisch deutsch?

Ob es typisch deutsch ist, weiß ich nicht – Fakt ist aber, das Matten auch in Kindergärten gerade einen Run erfahren. Dort werden sie in Fluren und Vorräumen eingesetzt, beispielsweise vor Bänken, wo die Kleinen sich morgens die Schuhe ausziehen. So gelangt der Schmutz nicht in die Spielräume. Und: Auch in Deutschland setzen Geldinstitute immer mehr SB-Schalter ein, oft in Gewerbegebieten aufgestellten Containern, die ja auch einen sauberen Eindruck hinterlassen sollen. Hier erfahren Schmutzfangmatten vor den Auszahlungsautomaten oder den Druckern gerade einen enormen Zuwachs.

Wo und wie funktionieren sie noch?

Sie funktionieren auch sehr gut als Botschafter – bleiben wir hier bei den Banken oder den Postfilialen. Da werden sie nicht nur aus genannten Hygiene- und Sicherheitsgründen eingesetzt, sondern vor den Schaltern auch zur optischen Kommunikation genutzt. Beispielsweise mit einem aufgedruckten „Bitte Diskretion“ oder „Abstand halten“. Das wirkt.

Gibt es Neuheiten bei den Matten?

Neben unseren im Mietservice bewährten Schmutzfangmatten mit High-Twist-Nylon (HTN), bringen Matten je nach Einsatzort heute auch zusätzliche Features mit. Beispielsweise sogenannte ergonomische „Anti-Ermüdungsmatten“, die häufig an Steharbeitsplätzen zur Schonung der Gelenke eingesetzt werden. Immer beliebter bei unseren Kunden werden zudem waschbare Outdoormatten für den Außenbereich. Diese sind von der Struktur sehr strapazierfähig und stark – und können dank perforierter Löcher im Gummirücken Nässe und Regen ablaufen lassen. Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel aber auch Autohäuser und Tankstellen zeigen sich an solch hochwertigen Outdoormatten zunehmend interessiert – als textiler Dienstleister kann die DBL auch diese entsprechend pflegen und bietet dazu ihren Full-Service inklusive Beratung und zuverlässigem Hol- und Bringdienst.

DBL ist Partner im Hygiene-Kompetenzteam des Hygiene-Netzwerks >>>


Übrigens bietet das Hygiene-Netzwerk auch eine Auswahl an Desinfektionsmatten >>> an, die an kritischen Stellen eingesetzt werden können, bei denen besondere Hygienemaßnahmen wichtig sind.