Wasserlösliches Etikett zur Lebensmittelkennzeichnung |
Die Behörde wolle vom Hersteller erreichen, dass in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ erscheine. Dies wurde jedoch von den Richtern verneint.
Ein einziger Hinweis auf der Verpackung, so etwa auch auf der Rückseite, sei nach ihrer Meinung ausreichend zur Information der Verbraucher.
Die EU-lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) schreibe nicht vor, wo der Hinweis „aufgetaut“ anzubringen ist.
OVG Hamburg, Az.: 5 Bs 61/17
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