Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
TOP 32 Käse mit Natamycin-haltigen Kunststoffüberzügen
Sachverhalt/Frage:Die Deklaration von manchem vorverpacktem Käse enthält die Angabe: „Kunststoffüberzug mit Natamycin“. Gleichzeitig fehlt die Kennzeichnung des Zusatzstoffes Natamycin in der Zutatenliste.
Wenn Natamycin in der Kunststoffhülle eines Käses enthalten ist, muss dieser Zusatzstoff dann in der Zutatenliste des Käses aufgeführt werden?
Beschluss:
Ein Kunststoffüberzug bei Käse ist ein Bedarfsgegenstand mit Lebensmittelkontakt.
Wenn Käse in einer Natamycinhaltigen Kunststoffhülle verpackt ist, diffundiert Natamycin aus der Kunststoffhülle auf die Käseoberfläche und wirkt hier hemmend auf das Wachstum von Hefen und Schimmelpilzen.
Bei dem aus dem Kunststoffüberzug auf das Lebensmittel übergehende Natamycin handelt es sich gemäß Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 450/2009 um eine Zutat i. S. v. VO (EU) Nr. 1169/2011. Natamycin ist somit entsprechend Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil C der VO (EU) Nr. 1169/2011 im Verzeichnis der Zutaten mit dem Klassennamen (Konservierungsstoff) und der Bezeichnung oder E-Nummer anzugeben.
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