Kontrollgebühren für Regelkontrollen |
Nach dem niedersächsischen Gebührenrecht richtet sich die Häufigkeit dieser Routinekontrollen nach der sogenannten Risikobewertung, einem Punktesystem, das insbesondere Größe (Anzahl der hergestellten Lebensmittel), die Verzehrsgruppe, das Risiko der hergestellten Lebensmittel sowie bisherige lebensmittelrechtliche Beanstandungen des betroffenen Unternehmens berücksichtigt.
Das OVG Lüneburg entschied nun, dass Lebensmittelunternehmer auf Grundlage der niedersächsischen GOVV grundsätzlich zu den Kosten für die Durchführung dieser Routinekontrollen herangezogen werden dürfen.
Ein Lebensmittelunternehmen gebe durch seinen Betrieb einen hinreichenden Anlass für die Durchführung dieser planmäßigen Routinekontrollen.
Die Veröffentlichung des OVG Niedersachsen finden Sie hier >>>
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