Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
TOP 12 Verkehrsfähigkeit von verendeten Hummern
Sachverhalt/Frage:Sind einzelne über Nacht in Aufbewahrungsbecken des Handels oder der Gastronomie verendete Hummer am Folgetag verkehrsfähig?
Beschluss:
Verendete Hummer sind für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und dürfen deshalb gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB nicht in den Verkehr gebracht werden.
In Bezug auf die Haltung wird auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen und diese sind einzuhalten.
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