Es stellte sich die Frage, wie die Kennzeichnung der „ab Hof“ aus Automaten oder sogenannten Milchtankstellen verkauften Roh-Milch erfolgen muss.
Auf ihrer 79. Arbeitstagung vom 19. und 21. Juni 2017 in Berlin beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
Sachverhalt/Frage:
Bei der Abgabe von Rohmilch ab Hof werden zunehmend Automaten / Milchtankstellen eingesetzt. Auf diesen Geräten sind unterschiedliche, teils widersprüchliche Bezeichnungen für das Produkt angebracht. Welche Bezeichnungen können akzeptiert werden?
Beschluss:
Die nach Anhang VII Teil IV Nr. III 1a der VO (EU) Nr. 1308/2013 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist „Rohmilch“.
Die Bezeichnung „Vollmilch“ ist gemäß Anhang VII Teil IV Nr. III 1b dieser Verordnung wärmebehandelter Milch vorbehalten und damit für Rohmilch nicht zulässig.
Zusätzlich angebrachte Phantasiebezeichnungen (z. B. „Landmilch“) können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 7 der VO (EU) Nr. 1169/2011 toleriert werden; jedoch ist der gemäß § 17 (4) Tier-LMHV geforderte Erhitzungshinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ deutlich sichtbar im Vordergrund anzubringen.
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