Sonntag, 17. Dezember 2017

Hygieneschulung-Hygiene-Netzwerk: Abmahnung gelungen - Richtige Herstellung / Kennzeichnung von Fisch-Filetspitzen

Der Anbieter von "Netto Marken-Discount AG & Co. KG" wurde mit Erfolg von der Organisation der Verbraucherzentrale Hessen abgemahnt, da dessen Produkt nicht dem entsprach, was es darstellte.
Dabei handelte es sich um die "Seagold Seelachs Filetspitzen", die beim ersten Blick auf die Verpackung besonders hochwertig zu sein schienen. Ein abgebildetes weißes Fischfilet und ein gutklingender Name erwecken hohe Erwartungen, die jedoch schnell verschwinden, wenn man sich das Kleingedruckte auf der Seite durchliest.
Denn in Wirklichkeit handelt es sich um nicht mehr als eine "Seelachszubereitung aus Fischstücken zusammengefügt, in Filetform gefertigt, praktisch grätenfrei, paniert, tiefgefroren".
Schaut man bei der Seelachszubereitung genauer auf die Zutatenliste, stellt man fest, dass diese aus 82 Prozent Seelachs und Kartoffelstärke und 18 Prozent Panade besteht.
Aufmachung und Produktname dürfen nicht irreführend sein
Über dieses Produkt beschwerten sich mehrere Verbraucher, da ihre Erwartungen im Vergleich zur Kennzeichnung laut Verpackung enttäuscht wurden. Die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Hessen gingen der Sache nach.
In der EU-Lebensmittelverordnung ist es vorgeschrieben, dass die Angaben und Werbung eines Produktes nicht für den Verbraucher täuschend sein dürfen. Wie ein Fischfilet beschaffen sein sollte, ist in den Leitsätzen für Fisch vorgeschrieben.
Die bereits produzierten "Filetspitzen" von Netto dürfen noch bis Februar 2018 verkauft werden, jedoch hat Netto bereits die Unterlassungserklärung unterschrieben.
Damit verpflichtet sich der Konzern, das Produkt nicht länger als "Filetspitzen" zu deklarieren, wenn es sich dabei nur um eine aus Fischstücken zusammengesetzte Seelachszubereitung aus Kartoffelstärke und Seelachs handelt.
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