Freitag, 25. Mai 2018

Können Handwerksbetriebe in der Bäckerei-Branche das Vorhandensein von Allergen-Spuren pauschal bejahen? - Hygieneschulung

Allergene Spuren vorhanden...?
Es stellte sich die Frage, ob bei handwerklichen Bäckereien der Hinweis: „In unserem Handwerksbetrieb können wir das Vorhandensein von allergenen Spuren laut Lebensmittel-Informations-Verordnung nicht ausschließen“, so erlaubt sei.

Auf ihrer Arbeitstagung beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:

TOP 13 Pauschale Allergenkennzeichnung auf vorverpackten Broten und in
Artikel-Informationen


Sachverhalt/Frage
Auf  vorverpackten  Broten  und  in  Produktinformationen  aus  Bäckereien  wird  der  Hinweis  „In unserem  Handwerksbetrieb  können  wir  das  Vorhandensein  von  allergenen  Spuren  laut Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nicht ausschließen“ verwendet. 
Gemäß  TOP  6  der  68.  Arbeitstagung  des  ALTS,  abgestimmt  mit  dem  ALS,  veröffentlicht  in Journal  für  Verbraucherschutz  und  Lebensmittelsicherheit  Band  7,  Heft  12,  Juni  2012,  sind unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen als irreführend  im  Sinne  des  §  11  Abs.  1  LFGB  zu  beurteilen,  z.  B.  „kann  Stoffe  der  Anlage  3 LMKV enthalten“, „kann Spuren von Allergenen enthalten“. 

Frage:
Ist diese Stellungnahme auf einen Hinweis in der oben zitierten Art, der sich jetzt auf die VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) bezieht, übertragbar?

Beschluss
Unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen (z. B. „Kann Spuren von Allergenen enthalten“) sind als irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1lit. a und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu beurteilen. Auf TOP 6 der 68. Arbeitstagung  des  ALTS  (Journal  für  Verbraucherschutz  und  Lebensmittelsicherheit  Band  7,  Heft 12, Juni 2012) wird verwiesen. Der ALS trägt diesen Beschluss mit.


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Montag, 14. Mai 2018

Frankreich: Verbot der "vegetarischen Wurst"

Verbot der "vegetarischen Wurst" Fleisch- und Milchersatzprodukte sollen bald andere Bezeichnungen bekommen.
Vegetarische Wurst?
Fleisch- und Milchersatzprodukte sollen bald andere Bezeichnungen bekommen. Wie soll das erfolgen und mit welchen Konsequenzen ist bei einem Verstoß zu rechnen?

Bei der Namensgebung von Fleischersatzprodukten müssen die Hersteller in Frankreich in Zukunft mehr Kreativität zeigen, denn wie das französische Parlament entschied, dürfen solche Produkte nicht mehr als "Fleisch" bezeichnet werden.
Somit soll Fleischersatz auf pflanzlicher Basis (zum Beispiel aus Soja oder anderen Bestandteilen) nicht mehr die Begriffe "Steak", "Wurst" oder "Speck" tragen. Diese Regelung trifft auch auf Milchersatzprodukte zu. Hält man sich nicht an diese Regelungen, muss man mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 Euro rechnen.
Der Gesetzesänderungsvorstoß kam laut französischen Medienberichten von Jean Baptiste Moreau, ein Abgeordneter der Macron-Partei und Rinderzüchter.
In Deutschland wird weiterhin von der Lebensmittelbuchkommission an einem Leitsatz zur Kenntlichmachung von "Veggie-Produkten" gearbeitet.

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