Allergene Spuren vorhanden...? |
Auf ihrer Arbeitstagung beschloss das Fachgremium des ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) hierzu folgendes:
TOP 13 Pauschale Allergenkennzeichnung auf vorverpackten Broten und in
Artikel-Informationen
Sachverhalt/Frage
Auf vorverpackten Broten und in Produktinformationen aus Bäckereien wird der Hinweis „In unserem Handwerksbetrieb können wir das Vorhandensein von allergenen Spuren laut Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) nicht ausschließen“ verwendet.
Gemäß TOP 6 der 68. Arbeitstagung des ALTS, abgestimmt mit dem ALS, veröffentlicht in Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Band 7, Heft 12, Juni 2012, sind unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen als irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 LFGB zu beurteilen, z. B. „kann Stoffe der Anlage 3 LMKV enthalten“, „kann Spuren von Allergenen enthalten“.
Frage:
Ist diese Stellungnahme auf einen Hinweis in der oben zitierten Art, der sich jetzt auf die VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) bezieht, übertragbar?
Beschluss
Unbestimmte Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen-Kontaminationen (z. B. „Kann Spuren von Allergenen enthalten“) sind als irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1lit. a und Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu beurteilen. Auf TOP 6 der 68. Arbeitstagung des ALTS (Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Band 7, Heft 12, Juni 2012) wird verwiesen. Der ALS trägt diesen Beschluss mit.
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