Donnerstag, 28. Juni 2018

Die Reduzierung von Einwegbecher (z.B. Kaffee-to-go-Bechern) war ein großes Thema bei der diesjährigen Verbraucherschutz-Minister-Konferenz - Hygieneschulung

Hygienischer Umgang mit kundeneigenen Mehrweg-Bechern
Hygienischer Umgang mit kundeneigenen Mehrweg-Bechern
Ein Thema bei der diesjährigen Verbraucherschutz-Minister-Konferenz war die Reduzierung von Einwegbechern.
Die Bremer Senatorin Quante-Brandt fordert Maßnahmen, um die Flut von Einwegbechern (z.B. Coffee-to-Go) einzudämmen. Der Verbrauch von Coffee-to-Go-Bechern sei in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen, man suche nach Aktionen, um Verbraucher und Anbieter zu motivieren, auf Mehrwegbecher umzusteigen. Angedacht sei sogar ein  Pfand auf Einweg-Becher einführen.
Lesen Sie hier, was Sie beim hygienischen Umgang mit kundeneigenen Mehrweg-Bechern zur Abgabe von Heißgetränken in Bedienung oder Selbstbedienung beachten müssen.
Merkblatt zum hygienischen Umgang mit Mehrweg-Kaffee-to-go-Bechern >>>

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Ratgeber - Was ist bei Lebensmittelspenden an soziale Einrichtungen zu beachten?

In unserer Gesellschaft setzt sich immer mehr das Engagement gegen die Verschwendung von Lebensmitteln durch. Unter dem Begriff “Zu gut für die Tonne!“ wird gegen die „Wegwerf-Gesellschaft“ geworben. Soziale Einrichtungen wie die TAFELN oder die Initiativen der Sozialverbände nehmen Lebensmittelspenden gerne an. In diesem Leitfaden erhalten Sie Ratschläge, was bei der Lebensmittelspende an soziale Einrichtungen zu beachten ist.
Hier finden Sie den Ratgeber >>>


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Mittwoch, 27. Juni 2018

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION - zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten - Hygieneschulung

Das Internet hat die Art und Weise verändert, in der Verbraucher einkaufen und Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen bewerben und verkaufen.
Der elektronische Geschäftsverkehr ermöglicht Verbrauchern und Unternehmen eine neue Form der Interaktion und fördert aufgrund niedrigerer Onlinepreise und größerer Auswahlmöglichkeiten das Verbraucherwohl. Allerdings ergeben sich aus der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs auch gewisse Herausforderungen im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher.
Problembereiche im Zusammenhang mit dem Online-Handel sind: Schwierigkeiten im Hinblick auf die Rückverfolgung von Produkten, die online zum Kauf angeboten werden sowie die Ermittlung der zuständigen Wirtschaftsakteure; Schwierigkeiten bei der Durchführung von Risikobewertungen oder Sicherheitsprüfungen aufgrund des fehlenden physischen Zugangs zu den Produkten; Schwierigkeiten bei der Probenahme von Produkten zu Prüfzwecken, da einschlägige Gesetze in bestimmten Mitgliedstaaten Online-Einkäufe oder anonyme Einkäufe (wie z. B. Testkäufe) nicht zulassen.
Ziel dieser Bekanntmachung ist es, die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des EU-Rechts zur Sicherheit und Vorschriftsmäßigkeit von Non-Food-Erzeugnissen (d. h. von Produkten, die keine Lebensmittel sind) zu unterstützen.

Hier finden Sie die Bekanntmachung der Kommission >>>

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Montag, 25. Juni 2018

Hinweis auf das Herkunftsland auch auf Klein-Packungen - Hygieneschulung




Honig: Hinweis auf das Herkunftsland auch auf Klein-Packungen
Gegen einen Münchner Honig-Hersteller wurde ein Bußgeld verhängt, da er den rechtlichen Angaben bezüglich des Herkunftslandes auf Portionsverpackungen nicht nachkam. Doch wie ist die rechtliche Lage zu Klein-Packungen und inwiefern hat der Hersteller dagegen verstoßen?


Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass ein Münchner Honig-Hersteller auch auf kleine Portionspackungen das Herkunftsland schreiben muss. 
Eine Sprecherin teilte mit (Az. 20 BV 16.1961), dass der Senat in der Ansbacher Außenstelle des Verwaltungsgerichtshofs am Freitag die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts zurückwies. Die Streitigkeiten um die richtige Kennzeichnung von Honig-Portionsverpackungen bestehen schon seit Jahren und beschäftigten sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
In einem Karton mit jeweils 120 Packungen vertreibt der Honig-Hersteller seine 20-Gramm-Portionen an Hotels, Heime oder Gaststätten. Auf diesem Karton befinden sich auch die vorgeschriebenen Hinweise auf das Ursprungsland. Für das Unternehmen war dies ausreichend, da die Lieferungen nicht an Endverbraucher gehen. Die Stadt München jedoch war diesbezüglich anderer Meinung und verhängte gegen das Unternehmen ein Bußgeld.
Der Hersteller klagte zwar 2013 vor dem Verwaltungsgericht und legte auch Berufung beim Bayrischen Verwaltungsgericht ein, jedoch ohne Erfolg. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof fasste den Entschluss, das Verfahren auszusetzten und vor dem EuGH die Frage beantworten zu lassen, wie Portionspackungen aus Sicht der EU rechtlich zu handhaben sind. 2016 entschied der EuGH, dass es sich auch bei Honig-Portionsverpackungen um "vorverpackte Lebensmittel" handelt und sie daher ab einer bestimmten Größe Angaben zum Ursprungsland aufweisen müssen.
Dagegen dass keine Revision vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, kann noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. 

Mittwoch, 20. Juni 2018

DIN-Vorschrift für den Versand kühlpflichtiger Lebensmittel erneuert - Hygieneschulung

Berlin: Noch in diesem Jahr soll eine neue DIN-Norm eingeführt werden, die den Versand von kühlpflichtiger Ware betrifft. Zukünftig soll es einheitliche Regeln zu Kennzeichnung, Kühlbedarf und Verpackung geben. Die Produkte, welche aus Verbrauchersicht betroffen waren, wurden nun in einer Studie aufgelistet. 
 
Das Deutsche Institut für Normierung (DIN) war bei der laufenden Ausarbeitung einer Norm für den Onlinehandel mit Nahrungsmitteln erfolgreich. Am Dienstag stellte der DIN-Verbraucherrat seine Studie "Lebensmittelonlinehandel mit Frischprodukten" vor. Dabei erklärte Natalie Tang vom DIN-Verbraucherrat, dass der von ihnen  ausgearbeitete Bericht grundlegend aus der Sicht der Konsumenten für die " DIN SPEC 91360  - Temperaturkonzept beim Versand kühlpflichtiger Waren in gemischten Lebensmittelboxen" ist, die spätestens im Herbst erscheinen soll. Gegenstand der Studie sind die bestehenden Herausforderungen, speziell Themen wie Produktqualität, Hygiene, Einhaltung der Kühlkette und Informationsvermittlung. Zusätzlich sind auch einige Empfehlungen für die zukünftige Normierung enthalten.
Inhalt des 56-Seiten-Papieres ist, dass bei der Kennzeichnung unbedingt darauf hingewiesen werden muss, vorsichtig mit dem Paket umzugehen und den Kühlungsbedarf und die Öffnungsseite, damit beim Auspacken nichts verschüttet wird, einzuhalten. Sollte die Bestellung beispielsweise in einem Paketshop oder beim Nachbarn abgegeben worden sein, können Hinweise wie "Achtung, leicht verderbliche Lebensmittel enthalten. Bitte kühl lagern." sehr hilfreich sein. Einige Händler benutzten zwar inzwischen schon Labels wie "Kühlpflichtige Ware", jedoch gibt es noch immer keine übereinstimmende und allgemeingültige Beschriftung.

Laut DIN-Verbraucherrat sollten auch die polymeren Verpackungsmaterialien minimiert werden. Außerdem empfiehlt sich, dass Onlinehändler bei der Entsorgung der Verpackungen auch das als Kühlmittel benutzte Trockeneis genauer betrachten, da dieses zu einem höheren CO2-Ausstoß führt. Aus der Studie ist zu entnehmen, dass den Verbrauchern meistens nicht bewusst ist, dass die Lagerung im Wohnraum sehr gefährlich sein kann.



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