Ohne Zuckerzusatz Selbstverständlichkeit? |
Auf der Grundlage von § 8 Nr. 6 der Geschäftsordnung veröffentlicht der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) die auf der 109. Sitzung vom 27. - 29. März 2017 in Dresden beschlossene fachliche Stellungnahme Nr. 2017/6:
Sachverhalt/Frage:
Stellt die Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei Apfelschorlen eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) dar?
Beschluss:
Eine Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei einer Apfelschorle stellt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) dar, wenn diese Auslobung nicht durch eine zusätzliche Angabe, wie zum Beispiel „wie bei Apfelschorle üblich“, ergänzt wird.
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