Donnerstag, 1. November 2018

Ist eine Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei Apfelschorlen verboten? - Hygieneschulung

Ist eine Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei Apfelschorlen verboten?
Ohne Zuckerzusatz Selbstverständlichkeit?
Es stellte sich die Frage, ob eine Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei Apfelschorlen eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.

Auf der Grundlage von § 8 Nr. 6 der Geschäftsordnung veröffentlicht der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) die auf der 109. Sitzung vom 27. - 29. März 2017 in Dresden beschlossene fachliche Stellungnahme Nr. 2017/6:

Sachverhalt/Frage:

Stellt die Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei Apfelschorlen eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) dar?

Beschluss:
Eine Auslobung „ohne Zuckerzusatz“ bei einer Apfelschorle stellt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) dar, wenn diese Auslobung nicht durch eine zusätzliche Angabe, wie zum Beispiel „wie bei Apfelschorle üblich“, ergänzt wird.


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