Kokosnusswasser ein Fruchtsaft |
Auf der Grundlage von § 8 Nr. 6 der Geschäftsordnung veröffentlicht der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) die auf der 109. Sitzung vom 27. - 29. März 2017 in Dresden beschlossene fachliche Stellungnahme Nr. 2017/2:
Sachverhalt/Frage:
Ist Kokosnusswasser ein Fruchtsaft nach Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)?
Falls ja: Wie ist es zu bezeichnen?
Beschluss:
Erzeugnisse, die aus dem Saft der Kokosnuss hergestellt werden und den Herstellungsanfor-derungen der FrSaftErfrischGetrV entsprechen, sind als Fruchtsäfte i. S. d. FrSaftErfrischGe-trV anzusehen. Ihre Bezeichnung i. S. v. § 3 FrSaftErfrischGetrV und Art. 17 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) lautet „Kokosnusssaft“. Die zusätzliche Angabe „Kokosnusswasser“ oder „Kokoswasser“ ist möglich. Für aus Kokosnusssaftkonzentrat hergestellte Erzeugnisse gilt die FrSaftErfrischGetrV entsprechend.
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