Allergenkennzeichnung bei Lieferdiensten |
Müssen Anbieter von Lebensmitteln auf Internet-Plattformen wie Deliveroo Hero, Angaben zu Allergenen und Zusatzstoffen bereitstellen oder sind hierzu die angeschlossenen Restaurants verpflichtet? Lesen Sie hierzu das aktuelle Urteil des Landgerichts Berlin:
Mit einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Berlin (Az: 16 O 304/19) aufgrund einer Klage der Verbraucher-Zentrale Bundesverband in Bezug auf die Angaben gemäß der Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) entschieden, dass vor der Bestellung von Speisen und Getränken der Anbieter - in diesem Falle Deliveroo Hero – über alle enthaltene Allergene und Zusatzstoffe informieren muss.
Deliveroo
Hero hatte sich darauf berufen, dass es nur Angebote der beteiligten
Restaurants weitervermitteln würde und somit diese für die korrekten Angaben
verantwortlich seien. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und
verlangte von Deliveroo Hero, als direktem Ansprechpartner des Kunden, die
geforderten Informationen.
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