Verfall des Anspruches auf Jahresurlaub |
Luxemburg: Wenn ein Arbeitnehmer seinen bezahlten
Jahresurlaub nicht beantragt hat, darf er seine erworbenen Ansprüche auf diesen
dennoch nicht automatisch verlieren, so entschied es der Europäische
Gerichtshof (EuGH).
Laut Unionsrecht ist es nicht zulässig, dass ein Urlaubsanspruch oder ein entsprechender finanzieller Ausgleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfalle, wenn vorher kein Antrag auf Urlaub gestellt wurde.
Laut Unionsrecht ist es nicht zulässig, dass ein Urlaubsanspruch oder ein entsprechender finanzieller Ausgleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfalle, wenn vorher kein Antrag auf Urlaub gestellt wurde.
Außerdem gab es eine zweite Entscheidung:
Der EuGH traf das Urteil, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub laut Unionsrecht auch dann nicht verfalle, wenn dieser sterbe. In einem solchen Fall können die rechtmäßigen Erben eine Forderung auf finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub stellen, so das Gericht.
Der EuGH traf das Urteil, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub laut Unionsrecht auch dann nicht verfalle, wenn dieser sterbe. In einem solchen Fall können die rechtmäßigen Erben eine Forderung auf finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen Jahresurlaub stellen, so das Gericht.
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