Montag, 25. Mai 2020

Aufgrund von Corona erfolgt im Infektionsschutzgesetz jetzt eine weitreichende Änderung zur Erstbelehrung von Mitarbeitern


Coronavirus MerkblattVom Bundeskabinett wurde eine Formulierungshilfe für die Regierungs-Fraktionen für einen einzubringenden „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen.

Im Infektionsschutzgesetz wird dem § 43 Absatz 1 folgendes hinzugefügt: „Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann allgemeinbestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 durch eine vor Aufnahme der Tätigkeitdurch den Arbeitgeber oder Dienstherrn erteilte und von diesem zu dokumentierende Belehrung über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 sowie eine in Textform beim Arbeitgeber oder Dienstherrn zu hinterlegende Erklärung in Textform der Person, die erstmalig beschäftigt werden soll, nach der keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind, ersetzt werden kann.“

Sofern dieses im IFSG veröffentlicht ist, können die genannten Behörden festlegen: die Erstbelehrung nach § 43 IFSG kann in den Betrieben durch den Arbeitgeber erfolgen. Diese Belehrung muss dann vom Arbeitgeber dokumentiert werden.

Erste Gesundheitsämter haben diese Vorgehensweise den Betrieben nahegelegt, damit dort auch eine Einstellung neuer Mitarbeiter im Lebensmittelbereich erfolgen kann.

Eine gute Möglichkeit für Schulung ihrer Mitarbeiter ist die Nutzung unserer E-Learnings…


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1 Kommentar:

  1. Eine interessante Diskussion über Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf die Bevölkerung. Wenn es darum geht, komplexe Themen wie rechtliche oder gesundheitspolitische Entwicklungen in akademischen Arbeiten zu analysieren, kann ein ghostwriter hausarbeit eine wertvolle Unterstützung bieten, um Struktur und Qualität sicherzustellen.

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